JudikaturJustiz15Os107/97

15Os107/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas T***** gegen die Antragsgegnerin N***** Verlagsgesellschaft m.b.H. Co KG wegen §§ 6, 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Juni 1997, AZ 24 Bs 363/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Vertreters der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr.Zöchbauer, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers und dessen Vertreters zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 1997, AZ 24 Bs 363/96 (= ON 38 des Vr-Aktes), verletzt im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz in der Bestimmung des § 390 a Abs 1 zweiter Satz StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in diesem Ausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 390 a Abs 1 zweiter Satz StPO werden dem Antragsteller jene Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt, die durch seine ganz erfolglos gebliebene Berufung verursacht worden sind; hingegen fallen die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem ersten Satz der zitierten Gesetzesstelle der Antragsgegnerin zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 27.Juni 1996, GZ 16 E Vr 976/94-28, wurde der Antragsgegnerin eine an den Antragsteller zu leistende Entschädigung für die durch mehrere in verschiedenen Nummern einer periodischen Druckschrift der Antragsgegnerin erschienenen ehrenrührigen Äußerungen im Gesamtbetrag von 160.000 S auferlegt sowie auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung erkannt.

Den dagegen sowohl vom Antragsteller als auch von der Antragsgegnerin erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 3.Juni 1997 (ON 38 des Vr-Aktes) nicht Folge und sprach aus, daß der Antragsgegnerin gemäß § 8 a Abs 1 MedG, § 390 a Abs 1 StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.

Das bezeichnete Urteil des Gerichtshofes zweiter Instanz verletzt - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - im Ausspruch über den Kostenersatz das Gesetz in der (nach §§ 8 a Abs 1, 41 Abs 1 MedG anzuwendenden) Bestimmung des § 390 a Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Laut dieser Gesetzesstelle haben die gemäß §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, es sei denn, daß diese durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger (oder Privatbeteiligten) ergriffen worden, ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (vgl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juni 1997, GZ 14 Os 61/97-10, in der auch die wesentlichen Teile des Motivenberichtes zu dem am 1.Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl Nr 233, betreffend die Kosten des Strafverfahrens wiedergegeben werden; s. weiters 13 Os 94,95/96). Daher fallen auch dem (nach §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedG zur Anklage berechtigten) Antragsteller die durch seine gänzlich erfolglos gebliebene Berufung verursachten Kosten zur Last (§ 390 a Abs 1 zweiter Satz StPO). Demgemäß hätte das Ober- landesgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kostenersatzes rechtsrichtig aussprechen müssen, daß der Antragsteller die zufolge seiner gänzlich erfolglos gebliebenen Berufung aufgelaufenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

Da diese fehlerhafte Kostenentscheidung der (gemäß § 41 Abs 6 MedG die Rechte des Beschuldigten genießende) Antragsgegnerin zum Nachteil gereicht, war - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - diese Gesetzesverletzung festzustellen und der (nur) die Antragsgegnerin belastende Kostenausspruch spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO; SSt 52/16, EvBl 1997/25 ua).

Rechtssätze
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