JudikaturJustiz15Os105/99

15Os105/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. E. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 26. März 1999, GZ 12 Vr 1181/98-118, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten Kurt W***** und des Verteidigers Dr. Nachtnebel zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Stefan M*****, Roman Z***** und Tihomir B***** und - in Fällen von Idealkonkurrenz (US 11-14, 52) verfehlte (Mayerhofer StPO4 § 259 E 61) - Teilfreisprüche enthält, wurde Kurt W***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I A, B 1-5) und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (VIII) sowie der Vergehen des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB (IV) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (V B und VII), schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(zu I) in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Roman Z***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Dienstnehmer von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die deren Dienstgeber am Vermögen um einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten und schädigen sollten,

A) verleitet, nämlich am 4. November 1996 Angestellte der Z*****

Versicherungen AG unter Vorlage einer inhaltlich falschen Anzeige und der falschen Behauptung, der in Wien versperrt abgestellt gewesene LWK Marke Chrysler Jeep mit dem Kennzeichen KO-67FY sei samt Zubehör gestohlen worden, zu der am 8. Jänner 1997 erfolgten Auszahlung eines Entschädigungsbetrages von 231.400 S,

B) zu verleiten versucht, da die Zahlungen nicht geleistet wurden,

und zwar

1. am 26. Juli 1996 Angestellte der Z***** Versicherungen AG durch die falsche Schadensmeldung und Vorlage einer "wahrheitswidrigen Anzeigebestätigung" des Polizeikommissariates Simmering, daß der in Wien versperrt abgestellt gewesene LKW Jeep-Chrysler mit dem Kennzeichen KO-59SZ am 25. Juli 1996 gestohlen (und vor Auffindung beschädigt) wurde, zur Auszahlung eines Betrages von ca 2.000 S (US 21, 49);

2. am 3. August 1998 Angestellte der V***** Versicherungs AG durch die falsche telefonische Schadensmeldung, daß die Auslagenglasscheibe der Z***** GesmbH in Wien von Unbekannten eingeschlagen wurde, zur Auszahlung eines nicht mehr feststellbaren, 25.000 S nicht übersteigenden Schadensbetrages an die Reparaturfirma;

3. nach dem 29. Juni 1998 Angestellte der E***** Versicherungs AG, G***** Lebensversicherungs AG durch die wahrheitswidrige Schadensmeldung und Vorlage einer falschen Anzeige, daß der in Wien versperrt abgestellt gewesene PKW Mitsubishi Sigma Kombi mit dem Kennzeichen KO-78GM gestohlen wurde, zur Auszahlung des Betrages von 200.000 S an die ihm gehörende D***** GesmbH;

4. am 17. August 1998 Angestellte der Versicherung D***** Versicherungs-AG durch die von Roman Z***** schriftlich verfaßte und unterfertigte Schadensmeldung, es sei am 14. August 1998 in Hagenbrunn ein Unfall, nämlich eine Gasexplosion mit Totalschaden im Gebäude passiert, sodaß es abgebrochen und neu errichtet werden müsse, zur Auszahlung des für die Betriebsunterbrechung vorgesehenen Betrages von 360.000 S;

5. am 17. August 1998 Angestellte der I***** Versicherungs AG durch eine von Roman Z***** mündlich erstattete Schadensmeldung wie unter Punkt 4, zur Auszahlung der Versicherungssumme von 3,080.000 S aus der Bündelversicherung;

(zu V B) am 4. August 1998 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Roman Z***** (§ 12 Abs 1 StGB) zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten des Wiener Sicherheitsbüros die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch die Behauptung wissentlich vorgetäuscht, sie seien von einer bulgarischen Gruppe durch die Äußerung, "Du wirst jetzt verkaufen, sonst kaputt" gefährlich bedroht worden, und es hätten Einbruchsdiebstähle und Sachbeschädigungen in Wien 3., Rennweg 70, stattgefunden;

(zu VII) vor dem 29. Juni 1998 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Roman Z***** "als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)" Tihomir B***** durch die Aufforderung, die Anzeige beim Polizeikommissariat Wien 10. zu erstatten, dazu bestimmt, am 29. Juni 1998 Sicherheitswachebeamten die Begehung des zu Punkt I B 3 dargestellten Diebstahls wissentlich vorzutäuschen;

(zu VIII) Anfang August 1998 Stefan M***** dazu bestimmt, am 14. August 1998 in Hagenbrunn vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeizuführen, indem dieser das im verbauten Siedlungsgebiet und an einer stark frequentierten Straße stehende Objekt B*****straße 10, Firma D***** GesmbH, von innen abdichtete und im Arbeitsraum die Absperrhähne der Gasarmaturen bzw Bunsenbrenner öffnete, sodaß ungehindert Erdgas austreten konnte, und in der Küche eine Gaslampe entzündete.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Anträge auf Vernehmung eines informierten Vertreters einer Sparkasse sowie auf Ausforschung und Vernehmung "des ehemaligen Mitarbeiters der D***** GesmbH mit Vornamen Walter" zu Recht abgewiesen, weil sie keine entscheidenden Umstände betreffen. Ob ein auf der Liegenschaft des Angeklagten Z***** (US 18) eingetragenes Pfandrecht ausschließlich dessen Verbindlichkeiten besicherte (S 292/IV), ist für die angefochtenen Schuldsprüche - wie mit der insoweit bloß auf die Strafbemessung zielenden Beschwerdeargumentation der Sache nach eingeräumt wird - ebenso unwesentlich wie der Nachweis, daß der bezeichnete Zeuge schon einige Tage vor dem inkriminierten Geschehen (VIII) Gasgeruch wahrgenommen und dies dem Angeklagten mitgeteilt haben soll. Dazu genügt der Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes (S 392/IV, US 60).

Unzureichend (Z 5) ist eine Urteilsbegründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein logischer Schluß auf die festgestellte Tatsache nicht ziehen läßt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114). Davon kann nach Lage des Falles entgegen der Beschwerdeauffassung bei der aus Teilgeständnissen und den äußeren Tatumständen abgeleiteten gewerbsmäßigen Tendenz der Betrugsverübung und dem ebenso fundierten, auf bewußte Veranlassung einer Gemeingefährdung gerichteten Vorhaben (US 20, 30 f, 41, 45) keine Rede sein. Die Umstände, unter denen es zur Gasexplosion kam (US 33), sind für die kritisierten Feststellungen über den Bestimmungswillen des Angeklagten (VIII) ohne Relevanz. Zu den daran geknüpften Betrugsplänen werden zu Unrecht ausreichende Erwägungen vermißt (US 39 ff).

Die gegen die Urteilsannahmen zu I A und VIII gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) stellt nach Inhalt und Zielsetzung nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen werden damit nicht aufgezeigt.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch nach §§ 12 zweiter Fall, 176 StGB vorgetragene Einwände, die auf vorsatzloses Handeln des M***** beim zweiten Betreten des zu diesem Zeitpunkt infolge seiner Vorbereitungen bereits mit Gas gefüllten Hauses (US 32 f) abstellen, sind für den Angeklagten schon deshalb nicht zielführend, weil die Täterschaftsregelung des § 12 StGB nach ständiger Rechtsprechung keine qualitative Akzessorietät kennt (Fabrizy in WK § 12 Rz 42, Leukauf/Steininger, Komm3 § 12 RN 31, Kienapfel, AT7 E 2 RN 41, 42 f, E 4, 19, je mwN).

Es besteht auch kein Anlaß zu einem Vorgehen nach § 290 StPO in Bezug auf den des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB schuldig erkannten Mitangeklagten M***** (II), der kein Rechtsmittel ergriffen hat. Nach den wesentlichen Feststellungen begab sich M***** auf Veranlassung des Beschwerdeführers am Morgen des 14. August 1998 zu dem bereits abgedichteten Haus in Hagenbrunn, öffnete im Arbeitsraum die Absperrhähne mehrerer Gasarmaturen bzw Bunsenbrenner, sodaß ungehindert Erdgas ausströmen konnte, und entzündete in der Küche eine Gaslampe. Bei diesen Handlungen war er sich der Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß bewußt und fand sich billigend damit ab (US 31 f). Als M***** zu Mittag von W***** erfuhr, daß "noch nichts passiert" sei, fuhr er nochmals zum Objekt, betätigte einen Lichtschalter im Keller, verspürte plötzlich einen Schlag von hinten und irrte in der Folge umher, bis er aufgegriffen wurde. Zur Ursache der Explosion nach dem zweiten Betreten des Hauses durch M***** stellte das Erstgericht fest, daß aus fünf geöffneten Absperrhähnen während eines Zeitraumes von fünf bis sechs Stunden ungehindert Erdgas austreten und ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden konnte. Die Zündung kann an der in der Küche aufgestellten Lötlampe, durch die offene Flamme beim Entzünden einer Zigarette durch M***** oder durch einen Schaltfunken beim Betätigen des Lichtschalters oder einen Schaltfunken von einem Gerät wie dem Kühlschrank erfolgt sein. Welche von diesen Möglichkeiten die Zündung auslöste, ließ sich nicht mehr feststellen (US 32 f).

Bei dem als Erfolgsdelikt konstruierten Verbrechen nach § 176 Abs 1 StGB muß zwischen der auf Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß gerichteten Tathandlung und dem dadurch bewirkten Gemeingefährdungserfolg unterschieden werden. Zur Strafbarkeit ist erforderlich, daß ein für die genannten Rechtsgüter sozialinadäquat gefährliches Täterverhalten von einem auch auf den Gefährdungserfolg bezogenen Vorsatz getragen ist. Erst wenn und sobald dieser Erfolg auf objektiv zurechenbare Weise eintritt, ist das Delikt vollendet (Medigovic, Platzgummer-FS [1995], 151 [153 ff] mwN).

Aus dieser - im vorliegenden Urteil nicht deutlichen - Sicht wurde M***** zu Recht Vollendung des in Rede stehenden Verbrechens angelastet, haben doch seine auf das Auslösen einer Gasexplosion zielenden, somit deliktsspezifisch vorsätzlichen Handlungen (Abdichten, Öffnen der Hähne) auch bei der vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, daß es durch Unvorsichtigkeit beim nochmaligen Betreten des Hauses zur Zündung kam, die konkrete Gefährdung von mindestens zehn Personen durch die Explosion (US 33) objektiv zurechenbar verursacht. Ein solcher Aufmerksamkeitsfehler des Täters bedeutet keine (lediglich zur Versuchshaftung führende) Durchbrechung des Risikozusammenhanges.

Für die rechtliche Annahme der Tatvollendung bereits mit Abschluß der Explosionsvorbereitungen bieten die Urteilsannahmen im übrigen entgegen der Meinung des Erstgerichtes (US 51, 53) keine Grundlage, weil Feststellungen über die konkrete Reichweite einer allfälligen Gefährdung von Personen in diesem Zeitpunkt nicht vorliegen (vgl US 33 unten) und das betroffene Haus wegen Zustimmung des Eigentümers als Tatobjekt ausscheidet (US 18, 29 f). Dennoch ist der erörterte Schuldspruch aus den dargelegten Erwägungen im Ergebnis zutreffend.

Für den der Bestimmung zur vollendeten Tat nach § 176 Abs 1 StGB schuldig erkannten Beschwerdeführer ist demnach aus den auf M***** bezogenen Einwänden nichts zu gewinnen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Beschwerde, soweit (gestützt auf Z 9 lit a) Feststellungen über die einverständliche Vornahme der falschen Schadensmeldung an die Versicherung (US 34 f) und (aus Z 10) die mängelfreien Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Absicht bei den Betrugstaten (US 20, 48) negiert werden. Nach der Prozeßordnung ist bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vom Urteilssachverhalt auszugehen und auf dieser Grundlage der Nachweis einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu führen.

Der Beschwerdeauffassung zu den Schuldsprüchen V B und VII wegen § 298 Abs 1 StGB zuwider ist echte Konkurrenz mit Betrug im Hinblick auf die Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter möglich (SSt 54/76).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen, woran auch die im wesentlichen die Argumentation der Beschwerde wiederholende, gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung des Verteidigers des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern vermochte.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 176 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die führende Rolle bei den strafbaren Handlungen, die mehrfache Deliktsverwirklichung und die zweifache Deliktsqualifikation der Betrugshandlungen, das teilweise Geständnis sowie die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch blieb, jedoch als mildernd.

Dagegen richtet sich die Berufung des Ange- klagten, der Berechtigung zukommt.

Die vom Erstgericht sonst richtig dargestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, daß das Zusammentreffen mehrerer (verschiedener) strafbarer Handlungen und die mehrfache Deliktsverwirklichung den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB nur einmal verwirklichen (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 3). Hingegen wirkt aber die mehrfache Qualifikation der Betrugshandlungen (nach §§ 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB) ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot tatsächlich erschwerend (Leukauf/Steininger aaO RN 14a). Der Erschwerungsgrund der führenden Beteiligung (§ 33 Z 4 StGB) wurde - den Urteilsfeststellungen entsprechend (siehe insbes US 23, 25 ff, 29 ff) - in Bezug auf den Angeklagten W***** zu Recht angenommen. Der Berufung zuwider wirkt es nicht mildernd, wenn der - mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßig handelnde - Täter tatsächlich keinen finanziellen Vorteil erlangt hätte; ebensowenig stellt das "freundschaftliche, partnerschaftliche Verhältnis" zum Mittäter einen Milderungsgrund dar. Von einer Begehung der Tat aus bloßer Unbesonnenheit oder in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Die Selbststellung wirkt nur dann mildernd, wenn der Täter leicht entfliehen hätte können; hievon kann im Hinblick auf die Erlassung eines Haftbefehls und die kurz vor der Selbststellung erfolgte Festnahme des Mittäters Z***** (siehe auch S 99/I) im konkreten Fall nicht die Rede sein. Der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wurde dem Angeklagten durch das Erstgericht ohnedies zugutegehalten, sodaß der von der Berufung reklamierte Beitrag zur Wahrheitsfindung (neben dem teilweisen Geständnis) nicht nochmals gesondert zu berücksichtigen ist (Leukauf/Steininger aaO RN 26).

Unter Rücksichtnahme auf die Strafzumessungsgründe und das Gewicht der von Kurt W***** zu verantwortenden Taten erweist sich aber die über ihn verhängte Strafe als überhöht; sie war daher auf ein tat- und täteradäquates Ausmaß von fünf Jahren zu reduzieren. Damit ist auch - in Relation zur Beurteilung des Mitangeklagten Z***** - den Umständen hinreichend Rechnung getragen, daß der Angeklagte W***** zwei (wenngleich nun bereits längere Zeit zurückliegende) einschlägige Vorstrafen aufweist, dabei das Haftübel auch bereits deutlich verspürt hat, als Initiator des Großteils der Straftaten anzusehen ist und sich nicht zur Gänze geständig verantwortet hat. Aus diesen Gründen kam eine weitere Reduktion der Strafe nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.