JudikaturJustizRS0112558

RS0112558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1999

Bei dem als Erfolgsdelikt konstruierten Verbrechen nach § 176 Abs 1 StGB muß zwischen der auf Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß gerichteten Tathandlung und dem dadurch bewirkten Gemeingefährdungserfolg unterschieden werden. Zur Strafbarkeit ist erforderlich, daß ein für die genannten Rechtsgüter sozialinadäquat gefährliches Täterverhalten von einem auch auf den Gefährdungserfolg bezogenen Vorsatz getragen ist. Erst wenn und sobald dieser Erfolg auf objektiv zurechenbare Weise eintritt, ist das Delikt vollendet.