JudikaturJustiz15Ns35/16i

15Ns35/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Isep als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 U 12/16h des Bezirksgerichts Eisenstadt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Feldbach nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Eisenstadt zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit für die Kompetenzentscheidung von Bedeutung, legt Gerlinde S***** mit beim Landesgericht Eisenstadt (zu AZ 12 Hv 55/15i) eingebrachter Privatanklage vom 28. Juli 2015 Herbert A***** zur Last, er habe „durch seine am 10. Dezember 2014 um 14.39 Uhr und am 15. Februar 2015 um 16.28 Uhr veröffentlichten Postings auf Facebook bzw Bauherrenhilfe.org“ die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 (Abs 1 und) Abs 2 StGB sowie der Kreditschädigung nach § 152 (Abs 1) StGB begangen.

Das Landesgericht Eisenstadt sprach mit Beschluss vom 24. August 2015 (ON 3) seine sachliche und örtliche Zuständigkeit aus und überwies die Sache dem Bezirksgericht Feldbach.

Dieses verneinte mit Beschluss vom 24. September 2015 (zu GZ 1 U 71/15f 11) seine örtliche Zuständigkeit (vgl aber RIS Justiz RS0129801), unterließ ein Vorgehen nach § 38 letzter Satz StPO und überwies die Sache dem Bezirksgericht Eisenstadt, welches wiederum mit Beschluss vom 7. April 2016, GZ 7 U 12/16h 19, seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorlegte.

Maßgebend für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sind die der (Privat )Anklage zugrunde liegenden Tatsachen (vgl RIS Justiz RS0101635; Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2; Korn/Zöchbauer , WK StPO § 71 Rz 24).

Diesen zufolge wurden die inkriminierten Äußerungen durch Abrufbarmachung auf Websites, somit periodischen elektronischen Medien iSd § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG, getätigt. Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen, durch den Inhalt eines Mediums begangen, so liegt gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedienG ein Medieninhaltsdelikt vor.

Für das gegenständliche Hauptverfahren ist daher das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht sachlich zuständig, das seine Tätigkeit durch den Einzelrichter ausübt (§ 41 Abs 2 und Abs 3 MedienG).

Die örtliche Zuständigkeit für Medieninhaltsdelikte ergibt sich aus § 40 Abs 1 letzter Satz (iVm erster Satz) MedienG. Danach ist für das Hauptverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat.

Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (§ 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG), das ist etwa der Betreiber einer Facebook-Seite (RIS Justiz RS0125859; vgl auch Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll , MedienG 3 § 1 Rz 30).

Da der Angeklagte der Privatanklage zufolge - die inkriminierten Äußerungen (auch) „auf seiner Facebook Seite“ gepostet hat (ON 3 S 11), deren Medieninhaber er ist, und seinen Aufenthalt in ***** hat (ON 3 S 5; vgl auch ON 9), während der Anklage keine Anknüpfungspunkte iSd § 40 Abs 1 oder Abs 2 MedienG betreffend die Website bauherrenhilfe.org und auch keine Angaben zur zeitlichen Abfolge der beiden Veröffentlichungen am 10. Dezember 2014 (vgl § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) zu entnehmen sind, ist gemäß § 40 Abs 1 MedienG das Landesgericht Eisenstadt für die Durchführung des Hauptverfahrens örtlich zuständig.