JudikaturJustizRS0125859

RS0125859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2021

Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche. Setzt sich aber eine Website aus mehreren selbstständigen Untereinheiten zusammen, deren inhaltliche Gestaltung ausschließlich von einem vom Betreiber der Homepage verschiedenen Aussender besorgt wird, ist dieser Letztverantwortlicher und Medieninhaber, sofern dies überdies auf der Website erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungen
7