JudikaturJustizRS0101635

RS0101635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Für die sachliche Zuständigkeit ist - sowohl für den (Privatankläger) Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend. Ist darnach nicht das angerufenen Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof sachlich zuständig, so entspricht auch ein erst im zweiten Rechtsgang geschöpftes Unzuständigkeitsurteil jedenfalls prozessual dem Gesetz.

Entscheidungen
8