JudikaturJustiz14Os70/20f

14Os70/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafvollzugssache des ***** L***** wegen bedingter Entlassung, AZ 33 BE 40/20y des Landesgerichts Leoben, über die Eingabe des Verurteilten vom 13. Mai 2020 (ON 20) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird nicht weiter behandelt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 30. April 2020, AZ 8 Bs 137/20p, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des ***** L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. April 2020, AZ 33 BE 40/20y, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus dem Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Strafgefangenen brachte dieser eine mit 13. Mai 2020 datierte, handschriftlich in polnischer Sprache verfasste Eingabe ein, die das Vollzugsgericht – nach amtswegiger Veranlassung der Übersetzung in die deutsche Sprache – dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe ist prozessual unbeachtlich, weil sie nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B VG, § 53 Abs 1 Geo) verfasst wurde. Im Übrigen ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen (§ 89 Abs 6 StPO).

Rechtssätze
1
  • RS0050205OGH Rechtssatz

    21. Juli 2020·3 Entscheidungen

    Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.