BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 59

§ 59Beseitigung von Formgebrechen

(1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.

(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    2
  • RS0050205OGH Rechtssatz

    21. Juli 2020·3 Entscheidungen

    Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.