BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 58

§ 58Parteieingaben

(1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.

(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.

(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.

(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.

(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.

(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk „als Halbschrift gebührenfrei“ bezeichnet werden sollen.

(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.

(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
    4
  • RS0050205OGH Rechtssatz

    21. Juli 2020·3 Entscheidungen

    Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.