BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 53

§ 53Gerichtssprache und Schreibweise

(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.

(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.

(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.

(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.

(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.

Entscheidungen
19
  • Rechtssätze
    6
  • RS0050205OGH Rechtssatz

    21. Juli 2020·3 Entscheidungen

    Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.