JudikaturJustiz14Os59/18k

14Os59/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Privatbeteiligten R***** eGen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2018, GZ 613 Hv 13/17a 671, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Korneuburg aufgrund von Anträgen (unter anderem der Staatsanwaltschaft; ON 639) das Protokoll über die Hauptverhandlung berichtigt, die Begehren auf weitere Korrekturen abgewiesen und im Übrigen in der Begründung klargestellt, dass der Angeklagte Kurt G***** – entsprechend der handschriftlichen Protokollierung durch die Vorsitzende (ON 605 S 125) und deren Aktenvermerken (ON 569) – „am Ende der Verhandlung“ (am 27. November 2017) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat (BS 4 f).

Die dagegen erhobene – nur die „Beseitigung“ des handschriftlichen Zusatzes über diese Rechtsmittelerklärung anstrebende – Beschwerde der Privatbeteiligten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren (vgl § 95 StPO), jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein dennoch unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist insoweit wirkungslos. Demgemäß ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen (zum Ganzen RIS-Justiz RS0125616).

Rechtssätze
1
  • RS0125616OGH Rechtssatz

    15. September 2021·3 Entscheidungen

    Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (§ 84 Abs 2 erster Satz StPO); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl I 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des § 271 Abs 7 StPO beschlussförmige (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Abs 1 StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) und der „zugleich" (§ 268 zweiter Satz StPO) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen.