JudikaturJustiz14Os44/08i

14Os44/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Miroslav B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendgeschworenengericht vom 29. November 2007, GZ 41 Hv 89/07f-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Danijel M***** enthält, wurde Miroslav B***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Salzburg Danijel M*****, der am 16. Juli 2007 Gewahrsamsträgern des Automatencasinos „F*****" durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versuchte, indem er eine „Gas- bzw Schreckschusspistole" gegen die Angestellte Elisabetha P***** richtete und sie mit den Worten: „Überfall" aufforderte, Geld auszufolgen, zur Ausführung dieser strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn vor der Tat aufforderte, sich mit einer Sturmhaube zu maskieren, mit der Gaspistole in das Geschäftslokal hineinzugehen und die Angestellten des Unternehmens zu berauben.

Die dagegen aus den Gründen der Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehl ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich der Beschwerdeführer unter Wiedergabe von - teilweise als „denkunmöglich miteinander vereinbar" erachteten - Passagen der Niederschrift gegen das von den Geschworenen angenommene Tatmotiv einer aus seiner Spielsucht resultierenden Geldnot und Verschuldung sowie gegen deren Überzeugung, er habe die beim Raub verwendete Waffe besorgt und aufbewahrt (bzw davon gewusst) sowie die Sturmhaube „vorbereitet und mitgenommen".

Damit werden durchwegs keine entscheidenden Tatsachen angesprochen. Zudem wird verkannt, dass aus dem Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden können, weil die Niederschrift nicht „zu den Akten" im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zählt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16, 71; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; RIS-Justiz RS0115549, RS0104982).

Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu - isoliert zitierten - Passagen der Aussagen der Zeugen Edin B*****, Davor L***** und Alen S*****, wonach sich daraus in Betreff der Besorgung und Aufbewahrung der Tatwaffe bloß eine Belastung des unmittelbaren Täters ergäbe, und dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten Danijel M***** zu dieser Frage sowie in Bezug auf die Herkunft der zur Maskierung verwendeten Sturmhaube, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt.

Auch die Rechtsrüge (Z 12) orientiert sich mit ihrem Einwand, die „von den Geschworenen dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geben sämtlich keinen Hinweis auf eine Bestimmungstäterschaft beim Angeklagten, sondern auf eine Beitragstäterschaft", prozessordnungswidrig nicht am Wahrspruch selbst, sondern an der Niederschrift der Geschworenen. Logisch oder empirisch unhaltbare Begründung, maW ein Widerspruch zwischen Niederschrift (§ 331 Abs 3) und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag aber ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos, verlangt doch das Gesetz von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Z 10 des § 345 Abs 1 StPO zur Nichtigkeit führen. Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofs nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69, 71). Die Durchführung eines Moniturverfahrens wurde - aktenkonform - gar nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.