JudikaturJustiz14Os21/23d

14Os21/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2022, GZ 162 Hv 106/22d 56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urt eil, dessen

Ausfertigung verfehlt (RIS-Justiz RS0126528; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 50) auch einen, den Angeklagten D* betreffenden Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB enthält, wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zu einer Zahlung an einen Privatbeteiligten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch bei der Anmeldung (ON 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

[3] Ebenso war mit der (ebenfalls bloß angemeldeten) Berufung des A* zu verfahren, weil dieser nicht erklärte, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Sanktions- oder Adhäsionsausspruch richtet (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS Justiz RS0100042 [T4, T9 ]; RS0100395 [T6]; Ratz , WK StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) trat solcherart keine Beschwerdeimplikation gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ein (RIS-Justiz RS0101863; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 6).

[4] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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