JudikaturJustizRS0100395

RS0100395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Bei Ausspruch mehrerer Sanktionen (hier: Strafe und Einziehung) muss in der Berufungsanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, gegen welchen Ausspruch sich die Berufung richtet; eine Konkretisierung erst im Gerichtstag ist verspätet.

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