14Os143/14g – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Tischler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Thomas E***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 36 BE 54/14k des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 21. November 2014, AZ 11 Bs 351/14a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen Thomas E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17. November 2014, GZ 36 BE 54/14k 9, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).