JudikaturJustiz14Os143/14g

14Os143/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Tischler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Thomas E***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 36 BE 54/14k des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 21. November 2014, AZ 11 Bs 351/14a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen Thomas E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17. November 2014, GZ 36 BE 54/14k 9, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).