Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Art. 33 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
Art. 33 Artikel 33
…zu BGBl. Nr. 144/1969) (1) Dieses Bundesgesetz tritt soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt in Kraft: 1. hinsichtlich des Art. 7 ( Gerichtsgebührengesetz ): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 ( § …
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