JudikaturJustiz14Os133/01

14Os133/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. November 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Howard Adrian K***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12b E Vr 3.487/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 24. August 2001, AZ 20 Bs 266/01 (= ON 128), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des mit Urteil vom 1. April 1998 von den Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und Abs 2 StGB rechtskräftig freigesprochenen Howard Adrian K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2001, GZ 12 b E Vr 3.487/94 124, mit dem dessen Antrag, ihm nach § 394 EO Ersatz für näher detaillierte aus einstweiligen Verfügungen gemäß § 144a StPO (ON 7, 37, 102) resultierende Vermögensnachteile zu leisten, keine Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).

Aus dem Umstand, dass nach § 144a Abs 1 letzter Satz StPO die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nur dann sinngemäß anzuwenden sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, Abs 6 leg cit aber lediglich gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eröffnet, erhellt, dass hier für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regeln der den gegenständlichen Fall aber nicht erfassenden Strafprozessordnung anzuwenden sind, ein Widerspruch oder ein Rekurs nach zivilprozessualen Vorschriften (ZPO, EO) aber unzulässig ist (JAB 359 Blg NR XVII.GP, 35; Mayerhofer aaO § 144a Anm 2).