JudikaturJustizRS0115813

RS0115813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2001

Aus dem Umstand, dass nach § 144a Abs 1 letzter Satz StPO die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nur dann sinngemäß anzuwenden sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, Abs 6 leg cit aber lediglich gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eröffnet, ergibt sich, dass hier für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden sind, ein Widerspruch oder ein Rekurs nach zivilprozessualen Vorschriften (ZPO, EO) aber unzulässig ist.