JudikaturJustiz14Os116/16i

14Os116/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Hannes A***** wegen Widerrufs der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB), AZ 13 Hv 69/13m des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Hannes A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 28. August 2016, GZ 13 Hv 69/13m 22, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die vorbeugende Maßnahme wurde nach § 45 Abs 1 StGB unter Erteilung von Weisungen für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Mai 2016, GZ 13 Hv 69/13m 155, wurde diese bedingte Nachsicht wegen mutwilliger Nichtbefolgung der erteilten Weisung zur Medikamenteneinnahme gemäß §§ 53 Abs 2, 54 Abs 1 StGB widerrufen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juni 2016, AZ 8 Bs 115/16t, nicht Folge.

Mit Beschluss vom 18. August 2016, AZ 12 Os 91/16y, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde im Wesentlichen mit dem Argument zurück, dass ein den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem nunmehr gegen die genannten Beschlüsse des Landesgerichts Steyr (vgl dazu auch RIS Justiz RS0124739 [T2]) und des Oberlandesgerichts Linz ergriffenen Erneuerungsantrag war ebenso zu verfahren, weil dieser im Wesentlichen mit der – auf die gleichen Argumente gestützten – vom Obersten Gerichtshof (im Sinn des Art 35 Abs 2 lit b MRK) geprüften Grundrechtsbeschwerde übereinstimmt (RIS Justiz RS0122737 [T37]; vgl auch RS0130261). Aus deren Unzulässigkeit nach § 1 Abs 2 GRBG folgt zudem, dass Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der hier gegenständlichen Entscheidungen auch im Wege eines (bloß subsidiären) Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht begehrt werden kann (RIS Justiz RS0123350). Im Übrigen fällt das zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht führende Verfahren nicht in den Schutzbereich des – vom Antrag angesprochenen – Art 6 MRK (RIS Justiz RS0120049 [insbesondere T3], RS0087109 [T1]).

Rechtssätze
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