JudikaturJustiz13Os94/96

13Os94/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Prof.Dr.Johannes P***** gegen die Antragsgegnerin C***** Zeitschriften Verlag GesmbH wegen §§ 14 ff MedienG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.März 1996, AZ 24 Bs 67/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Zehetner, des Vertreters des Antragstellers Dr.Hock sen. und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Simon zu Recht erkannt:

Spruch

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.März 1996, 24 Bs 67/96, verletzt § 390 a Abs 1 letzter Satz StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufgehoben und insoweit erkannt:

1. Gemäß § 390 a StPO hat der Antragsteller die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen; die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen den (in erster Instanz) zum Kostenersatz Verpflichteten zur Last.

2. Die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenersatzes wird dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen.

Text

Gründe:

In dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 9 b E Vr 13072/95 geführten Medienrechtsverfahren des Antragstellers Dr.Johannes P***** gegen die Antragsgegnerin C***** Zeitschriften Verlag GesmbH wegen §§ 14 ff MedienG wurde mit Urteil vom 9.Jänner 1996 die Veröffentlichung einer vom Antragsteller begehrten Gegendarstellung - mit Ausnahme des einleitenden Wortes "Report" und des letzten Satzes - angeordnet, der Antrag auf Zuerkennung auf Geldbuße nach § 18 MedienG jedoch abgewiesen und die Antragsgegnerin zur Bezahlung der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt (ON 10).

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 27.März 1996, 24 Bs 67/96 (ON 20), der Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit nicht Folge, änderte jedoch in Stattgebung der Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin ab, daß die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von den Parteien im Verhältnis 1 : 5 zu Lasten der Antragsgegnerin zu ersetzen seien. Gemäß § 14 Abs 3 MedienG, § 390 a Abs 1 StPO wurden den Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis 1 : 1 auferlegt. Auch in welchem Ausmaß die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kostenersatz zu leisten hat, wurde im Urteil ziffernmäßig festgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Kosten des Berufungsverfahrens und die darauf beruhende ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge verletzen das Gesetz, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich zu Recht geltend macht.

Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedienG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedienG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedienG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten aufzuerlegen, es sei denn, sie wurden durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht. Ist ein solches Rechtsmittel von einem Privatankläger oder Privatbeteiligten ergriffen worden, ist ihm jedoch der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall war die Berufung des Antragstellers (= Privatanklägers gemäß § 14 Abs 3 MedienG) gänzlich erfolglos; die (Kosten )Beschwerde der Antragsgegnerin (= Beschuldigte gemäß § 14 Abs 3 MedienG) war hingegen erfolgreich.

Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390 a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 390 a). Dies gilt für die (erfolgreiche) Beschwerde der Antragsgegnerin, die zur Kostentragung (des erstinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis 1 : 5 zu ihren Lasten) verhalten ist.

Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers hingegen gelten die Sonderbestimmungen des § 390 a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390 a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390 a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen.

Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390 a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.

Auf Grund der nunmehr neugefaßten (Grundsatz )Entscheidung über den Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens (s Mayerhofer-Rieder StPO3 § 390 a Nr 16) wird das Oberlandesgericht (in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 6 MedienG) die schriftliche Ausfertigung seines Urteils über die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge zu ergänzen haben, wobei es in das pflichtgemäße (auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde nicht korrigierbare) Ermessen des Oberlandesgerichts fällt, festzustellen, welcher Aufwand in der Berufungsverhandlung (s ON 19 des Vr-Aktes) für die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin (= im Verhältnis 1 : 5 zuungunsten der Letztgenannten zu tragen) und welcher für die (gänzlich erfolglose) Berufung des Antragstellers (= zur Gänze vom Berufungswerber zu erstatten) notwendig war. Einer Änderung des Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses des Erstgerichts bedarf es hingegen, weil daraus vorliegend keine erkennbare Benachteiligung der Antragsgegnerin zu erkennen ist, nicht.

Rechtssätze
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