JudikaturJustizRS0105880

RS0105880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1996

Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen.