JudikaturJustiz13Os69/17x

13Os69/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. März 2017, GZ 13 Hv 163/16y 79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum vom 18. März 2016 bis zum 20. Mai 2016 in M***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, von schweren Diebstählen und von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1. in 32 Angriffen auf die im Urteilstenor dargestellte Art dort namentlich Genannten teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 erster Fall) näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem (je) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten weggenommen oder dies versucht;

2. in 46 Angriffen durch die Leistung von Chauffeur- und Aufpasserdiensten zur strafbaren Handlung der unmittelbaren Täter beigetragen, die auf die im Urteilstenor dargestellte Art dort namentlich Genannten näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem (je) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten wegnahmen oder dies versuchten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst die Feststellung konkreter Straftaten. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiteren Feststellungen es zusätzlich zu dem ausdrücklichen Verweis auf den Urteilsspruch (US 15), der die dort ersichtlichen, tatbestandsortientiert detaillierten Darstellungen in den Bereich der Entscheidungsgründe überführt (RIS Justiz RS0119090 [T4]; RS0098664 [T3] = RS0098936 [T15]), und den explizit als „Ergänzungen“ desselben bezeichneten Konstatierungen (US 15 f) für die rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.

Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5) wendet sich mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung der Verbüßung der im Europäischen Strafregisterinformationssystem aufscheinenden Freiheitsstrafen nicht zu tragen (vgl US 14; ON 74 S 4), gegen die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB. Eine offenbar unzureichende, also Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechende Begründung ist daran aber – der Beschwerdekritik (Z 11 iVm Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht auszumachen.

Dass der Rechtsmittelwerber mit dem Ziel der Begehung von Diebstählen (durch Einbruch auch in Gebäude und Wohnstätten) nach Österreich reiste, haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider ausdrücklich festgestellt (US 14 f). Die erfolgte Bezugnahme auf die Einreise in das Bundesgebiet als „Kriminaltourist“ bewirkt – dem weiteren Vorbringen zuwider – keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) und stellt daher den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl 14 Os 58/14g, 12 Os 78/06x). Die verfehlte Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafzumessung relevanten Umstandes unter einen besonderen Erschwerungsgrund bedeutet keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall (RIS Justiz RS0100014, RS0091096 [T1], RS0100061; Ratz , WK StPO § 281 Rz 704).

Ebenso wenig verletzt die erschwerende Wertung dieses Umstandes das Verbot der Doppelverwertung (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB, Z 11 zweiter Fall), weil die Begehung als „Kriminaltourist“ nicht Tatbestandsmerkmal des gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 130 StGB) ist, die Strafdrohung also gerade nicht bestimmt (vgl RIS Justiz RS0130193).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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