JudikaturJustizRS0091096

RS0091096 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO dar, weil der Gesetzgeber einen solchen im Entwurf zum Strafgesetzbuch (RV 1971) noch vorgesehenen Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat.

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