JudikaturJustizRS0130193

RS0130193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt.

Entscheidungen
41