JudikaturJustiz13Os46/88

13Os46/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Josef K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 22.Jänner 1988, GZ 21 Vr 2943/87-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wegen Strafe werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 22.Mai 1945 geborene Unfallrentner Franz Josef K*** ist des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er am 30. Oktober 1987 in Salzburg mit Diebstahlsvorsatz ein Schaufenster der Tankstelle der Ehegatten Franz und Martha T*** eingeschlagen hat.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer "Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs 1 Ziff. 9 c" an.

Rechtliche Beurteilung

Dieses als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende

(13 Os 125/86 u.v.a.) Rechtsmittel (inhaltlich eine Mängelrüge) erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Daß die Zeugin Edeltraud F*** den Angeklagten beim Einschlagen des Schaufensters der Tankstelle nicht beobachtet hat, wird im Urteil aktengetreu festgestellt. Der Schluß auf die Täterschaft aber unter anderem aus der zeugenschaftlich bekundeten (und von ihm auch eingestandenen) Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts und aus seiner Flucht bei der sofortigen Annäherung der Zeugin nach dem "Krachen und Klirren" der Auslagenscheibe (S. 85) ist als Akt freier, vollkommen unbedenklicher richterlicher Tatsachenwürdigung unangreifbar. Das Beschwerdeverlangen nach einer Beurteilung des Tatgeschehens als Sachbeschädigung (Z. 10) geht an den Urteilskonstatierungen zum Tätervorsatz vorbei. Sachliche Ausführungen zum angerufenen Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit c) sind nicht erkennbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Dieses Schicksal teilt auch die Schuldberufung, weil die Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorsieht (12 Os 36/88).

Über die beiderseitigen Berufungen wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).