JudikaturJustiz13Os43/09m

13Os43/09m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. November 2008, GZ 39 Hv 143/08t-42, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit insoweit in Teilrechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 23 Hv 11/08p-22, war Gia K***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt worden, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, und zwar

1. zwischen 23. und 24. Juli 2007 in R***** der A***** vier Laptops und ein Mobiltelefon unbekannten Wertes und

2. zwischen 3. und 4. August 2007 in W***** der Gemeinde W***** rund 800 Euro Bargeld durch Aufdrücken zweier gekippter Fenster sowie durch Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen einer Registrierkassa. Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Schöffengericht den Angeklagten - ideell konkurrierend - in Betreff dieser Taten auch des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 vierter Fall StGB schuldig, wogegen sich dessen inhaltlich bloß aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde richtet, welcher keine Berechtigung zukommt.

Denn mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er gedacht habe, seiner erkrankten Mutter in Russland vielleicht helfen zu können und sie unterstützen zu müssen (S 465), wird keine entscheidende, also für die Subsumtion der Taten (auch) nach § 130 vierter Fall StGB entscheidende Tatsache angesprochen; ist doch aus der als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Aussage kein Hinweis darauf zu gewinnen, dass der Angeklagte - wirtschaftlich betrachtet - ausschließlich seine Mutter zu unterstützen beabsichtigt hätte. Für gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) aber reicht es hin, wenn auch bloß ein Teil der fortlaufenden Einnahme, welche der Täter durch wiederkehrende Begehung zu erzielen beabsichtigt, ihm selbst zufließen soll (Jerabek in WK2 § 70 Rz 11, statt vieler: RIS-Justiz RS0094702).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
6
  • RS0089670OGH Rechtssatz

    15. November 2023·3 Entscheidungen

    Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. Für dieses Ergebnis ist es gleichgültig, ob man die Gewerbsmäßigkeit dem Unrechtstatbestand oder der Schuld zurechnet. Im ersten Fall fehlt es in Ansehung des nicht auf eigene Einnahmen abzielenden Täters an einem subjektiven (Unrechtstatbestandsmerkmal) Tatbestandsmerkmal, im anderen ist ihm die Gewerbsmäßigkeit mangels eines ihn insoweit treffenden Schuldvorwurfes zufolge § 13 StGB nicht zuzurechnen, weshalb dieser Meinungsstreit für die Frage der Gewerbsmäßigkeit bei Mehrbeteiligung ohne jede Bedeutung ist. Die nur auf Sonderdelikte zugeschnittene Zurechnungsregel des § 14 StGB kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Geltung, weil gewerbsmäßiges Handeln weder eine persönliche Eigenschaft noch ein besonderes persönliches Verhältnis des Täters darstellt, worunter nämlich nur solche Eigenschaften und Verhältnisse zu verstehen sind, die in seiner Person unabhängig vom Tatgeschehen vorliegen. Deliktstypisch vorausgesetzte bestimmte Motive oder Gesinnungen des Täters bei der Tat fallen nicht darunter.

  • RS0086573OGH Rechtssatz

    28. November 2023·3 Entscheidungen

    Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist (EvBl 1980/89, JBl 1980,436, 15 Os 80,81/93, 13 Os 151,154,155/92 ua). Unmittelbare wirtschaftliche Folge ist etwa der wirtschaftliche Mittelzufluss, den der Täter als Gesellschafter eines Unternehmens durch seine Tathandlung für dieses Unternehmen bewirkte (11 Os 172/77 ua), aber auch Zuwendungen, die ein Angestellter aus Anlass der zugunsten seines Unternehmers verübten deliktischen Handlungen erhält, wie etwa Provisionen, Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatzbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen, wobei es nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Hintergrund ankommt. Strebt hingegen der Täter bloß an, sein Beschäftigungsverhältnis zu sichern, dann entspringt ein derartiger Erfolg wirtschaftlich nicht unmittelbar der Tat.