JudikaturJustiz13Os23/04

13Os23/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Otto R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 6 U 17/01m des Bezirksgerichtes Zistersdorf, und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 E Vr 1773/99 des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 6 U 17/01m des Bezirksgerichtes Zistersdorf verletzte der Vorgang, dass es das Gericht unterließ, von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 26. April 2002 unter Absehen vom Widerruf der Otto R***** mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. November 1999, GZ 24 E Vr 1773/99-5, gemäß § 43 Abs 1 StGB gewährten bedingten Strafnachsicht gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit unverzüglich dieses Landesgericht zu verständigen, das Gesetz in der Bestimmung des § 494a Abs 7 StPO.

Text

Gründe:

Otto R***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. November 1999, GZ 24 E Vr 1773/99-5, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit (seit 18. Dezember 2002 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 26. April 2002, GZ 6 U 17/01m-20, wurde Otto R***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB iVm § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit erstgenanntem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre und ordnete zudem gemäß "§ 494 StPO" (richtig: § 494a Abs 6 StPO) - in der Folge mit verfehlter Begründung wieder aufgehobene (ON 37, vgl § 494a Abs 6 StPO) - Bewährungshilfe an. Dabei begnügte sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Ablichtung des früheren Urteils (AS 87).

Die im § 494a Abs 7 StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Korneuburg zu AZ 24 E Vr 1773/99 von der Probezeitverlängerung unterblieb und wurde erst einige Monate nach Rechtskraft des Urteils in der Endverfügung vom 5. Mai 2003 (ON 33) angeordnet. Darauf ist es zurückzuführen, dass das Landesgericht Korneuburg in Unkenntnis der Probezeitverlängerung - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - am 12. Februar 2003 (rechtskräftig) die endgültige Strafnachsicht beschloss (AS 51 im Akt des Landesgerichtes Korneuburg). Einen auf Beseitigung dieser Entscheidung abzielenden Antrag des öffentlichen Anklägers wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 11. August 2003 zutreffend ab (ON 14).

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Zistersdorf nahm die Verständigung von seinem

Beschluss auf Verlängerung der Probezeit, wie der Generalprokurator

in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des

Gesetzes zutreffend ausführt, erheblich verspätet vor und verstieß

damit gegen die Bestimmung des § 494a Abs 7 StPO, wonach das

erkennende Gericht alle jene Gerichte unverzüglich zu verständigen

hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach § 494a Abs 1

und 6 StPO betroffen sind. Diese Verständigung hätte sogleich nach

der Entscheidung durch das Bezirksgericht Zistersdorf erfolgen

sollen, ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft (EvBl 1989/64 = JBl

1989/40 = Fabrizy, StPO9 § 494a Rz 9).

Der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 12. Februar 2003 auf endgültige Strafnachsicht noch vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit stellte jedoch keine Gesetzesverletzung dar. Die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens der für die mit Wahrungsbeschwerde relevierten Rechtsfrage entscheidenden Tatsachen kann das Gesetz nur insoweit verletzen, als sie aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist (13 Os 154/03). Dies war in dem zur Beschlussfassung führenden Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg nicht der Fall. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf auf Verlängerung der Probezeit ist durch die endgültige Strafnachsicht wirkungslos geworden (vgl 14 Os 77, 78/98). Es wird diesem Gericht obliegen, das Strafregisteramt hievon in Kenntnis zu setzen.