JudikaturJustizRS0118412

RS0118412 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2018

Die tatsächliche Bejahung oder Verneinung der für die mit Wahrungsbeschwerde relevierten Rechtsfrage entscheidenden Tatsachen kann das Gesetz nur insoweit verletzen, als sie aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist.

Entscheidungen
3