JudikaturJustiz13Os110/96

13Os110/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Annabelle S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12, 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Annabelle S***** und Silvia K***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 8. März 1996, GZ 14 Vr 252/95-165, sowie über die Beschwerde der Angeklagten Silvia K***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Silvia K***** und der Verteidiger Dr. Tschernitz und Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Annabelle S***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Annabelle S***** und Silvia K***** wird nicht, jener der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und die über Silvia K***** verhängte Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate erhöht.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten S***** und K***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gestützt auf den Wahrspruch der Geschworenen wurden - außer Beate G***** und Günter S*****, die beide das Urteil unangefochten ließen - Annabelle S***** und Silvia K***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall (richtig: Satz), zweite Alternative StGB, S***** als Beteiligte nach § 12 (zweiter Fall) StGB und diese außerdem noch des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und 5 WaffenG schuldig erkannt.

Darnach hat

Annabelle S***** durch im Urteil detailliert beschriebene Bestimmungs- und Beitragshandlungen (III 1 a bis c, 2 a und b) zu den bewaffneten Raubüberfällen

(I) der Beate G***** und des Günter S***** am 14.November 1994 in Klagenfurt auf den Tankwart Samir G***** sowie

(II) der Beate G***** und der Silvia K***** am 8.Februar 1995 in Velden am Wörtersee auf Hubert Z*****

beigetragen (wobei dieser den Tod fand, der aber weder K***** noch S***** zugerechnet wurde);

S***** hat überdies Faustfeuerwaffen besessen und an Beate G***** überlassen (IV 1 a und b, 2 a und richtig: b).

Rechtliche Beurteilung

Silvia K***** und Annabelle S***** bekämpfen ihre Schuldsprüche gestützt auf § 345 Abs 1 Z 5, K***** überdies auf Z 10 a StPO.

Beide sind mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden nicht im Recht.

Annabella S***** wendet sich gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen Prim.Dr. S*****, weil dieser "offenbar auf Grund vorgefaßter Meinungen zu einem negativen psychiatrischen Gutachten über die Angeklagten Annabella S***** gelangt" sei (S 427/III). Den Einwendungen gab der Schwurgerichtshof zutreffend nicht Folge und bestellte deshalb auch keinen weiteren Sachverständigen (S 429/III). Denn eine fachliche Nichteignung des Sachverständigen wurde nie behauptet. Daß er, unter anderem beauftragt, ein Gutachten über die Persönlichkeit der Annabelle S***** abzugeben, nach den Regeln der Geständnispsychologie ein für die Betroffene nicht günstiges (schriftliches) abgegeben hat (ON 154), läßt "offenbar" nicht erkennen, daß er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit seine Tätigkeit ausgeübt hat. Darüber, daß die Beweiswürdigung nicht dem Sachverständigen, sondern ausschließlich den Geschworenen obliegt, wurden diese ohnehin gesondert belehrt (S 431/III).

Die Verfahrensrüge (Z 5) von Silvia K***** bezieht sich auf einen Antrag ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Zeugin Christiane J*****, die sich der Zeugenaussage entschlagen hatte, zur Aussage anzuhalten, weil sie "nicht über Umstände aussagen soll, die ihr als Mitarbeiterin einer Einrichtung zur psychosozialen Betreuung bekannt geworden sind, sondern über rein tatsächliche Wahrnehmungen" (S 459/III).

Die Zeugin hatte im vorliegenden Verfahren als Sozialarbeiterin der Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe in Klagenfurt stets (siehe ON 136) vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 5 StPO Gebrauch gemacht und darauf auch beharrt, nachdem ihr in der Hauptverhandlung vorgehalten worden war, daß die Beschwerdeführerin ihre Zeugenaussage beantragt hatte (S 459/III). Den darauf von der Verfahrensrüge relevierten Antrag lehnte der Schwurgerichtshof mit dem Hinweis ab, die Zeugin berufe sich zu Recht auf ihr Entschlagungsrecht und begründete dies (unwidersprochen) damit, daß der Antrag auf Wahrnehmungen gerichtet sei, die der Zeugin in der Eigenschaft als Mitarbeiterin der Zentralstelle für Haftentlassene bekannt geworden sind.

Der Antrag verfiel zu Recht der Abweisung.

Die Stellung von Christiane J***** als Mitarbeiterin in einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Betreuung, zumindest aber als eine dieser gleichgestellten Hilfskraft (§ 152 Abs 2 StPO) ist unstrittig. Sie hat von ihrem Zeugnisbefreiungsrecht in Kenntnis des Beweisthemas Gebrauch gemacht (S 4 qu). Der Umstand, der mit ihrer Aussage unter Beweis gestellt werden sollte, kann ihr nur in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin einer solchen Einrichtung bekannt geworden sein, weil sie (nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde) darüber aussagen sollte, ob die Beschwerdeführerin sie in dieser Eigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt an ihrer Dienststelle aufgesucht hat.

Im Gegensatz zur Regelung des Zeugnisbefreiungsrechtes vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, die Angehörige bestimmter Berufsgruppen von der Verbindlichkeit der Ablegung eines Zeugnisses über das befreite, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten bzw Vollmachtgeber anvertraut worden war, schließt dieses Recht nunmehr alle Umstände ein, die dem Zeugen in seiner privilegierten Eigenschaft bekannt geworden sind (in diesem Zusammenhang Foregger-Kodek, StPO6 § 152 Erl V zu eng, die für Verteidiger, Rechtsanwälte und sofort weiterhin darauf abstellen, was diesen in ihrer maßgeblichen Eigenschaft anvertraut wurde). Bei den Personenkreisen des § 152 Abs 1 Z 4 und 5 (sowie den diesen gleichgestellten nach Abs 2) StPO kommt es aber nun nicht mehr darauf an, ob die Umstände, die der Zeuge nicht offenbaren will, ihm in seiner maßgeblichen Eigenschaft anvertraut worden sind; es genügt Kenntnisnahme in dieser Eigenschaft (diesfalls zutreffend Foregger, StPO9 MTA, § 152 Erl II).

Bei den Berufsgeheimnisträgern ist das Zeugnisentschlagungsrecht auf die bei der Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt (924 BGBl NR XVIII.GP 28, bei Pleischl/Soyer, StPO, zu § 152), somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben oder sonst in unmittelbarem Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangen.

Das Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, ist ein Recht der im § 152 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erwähnten Personen (Abs 3 leg cit), über das primär nur diese verfügen können. Dispositionen über das Entschlagungsrecht durch andere kennt die Strafprozeßordnung nur im Zusammenhang mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 151 Z 2 StPO).

Allgemein läßt die Rechtsordnung in anderen Verfahrensvorschriften durch ausdrückliche Regelung die Entbindung von staatlich bzw gesetzlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit zu (§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO, § 49 Abs 1 Z 2 AVG, § 104 Abs 1 lit d FinStrG). Wenn auch daraus abgeleitet für den Fall berufsmäßiger Vertretung eine Dispositionsmöglichkeit des Vertretenen eingeräumt (siehe dazu vor allem Harbich, Einige Fragen der anwaltlichen Verschwiegenheit, AnwBl 1983, 671 ff; gegenteilig jedoch Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4, S

287) und in einem solchen Zusammenhang die Beseitigung des Aussageverweigerungsrechtes durch eine "gültige" Entbindung angenommen wird, sind jedoch auch in solchen Fällen Umstände denkbar, unter denen der Vertreter Nachteile für den von ihm Vertretenen befürchtet, die dieser nicht voraussehen kann, und aus diesem Grund berechtigt ist, die von ihm begehrte Handlung trotz Entbindung von seinem Berufsgeheimnis durch den Vertretenen zu verweigern (Harbich, aaO, S 676).

Diese Überlegungen sind jedoch auf jene Betreuungsverhältnisse nicht übertragbar, auf die das Gesetz im Rahmen der Bewährungshilfe und von Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung abstellt (etwa Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, der Jugendgerichtshilfe, der Lebenshilfe, der schulspychologischen oder psychosozialen Dienste, der Krisenintervention und viele andere, siehe Pleischl/Soyer, aaO, S 106). Sie beruhen nicht stets auf einem gewillkürten Auftrag - der auch den Umfang der Vertretungsbefugnis (nach außen) beschränkt -, sondern können etwa durch Weisung nach § 51 StGB auch gegen den Willen des Betreuten begründet sein, der in diesen Fällen keineswegs als "Geheimnisherr" über alle jene Umstände verfügen kann, die vom Schutz des § 152 Abs 1 Z 5, Abs 2 StPO umfaßt sind.

Schutzobjekt dieser gesetzlichen Privilegierung ist in erster Linie das hier maßgebliche Betreuungsverhältnis (124 BlgNR XVIII.GP S 27), daraus abgeleitet aber sowohl Betreuer als auch Betreute. Das Entschlagungsrecht steht also nicht allein zur Disposition dessen, auf den sich jene Umstände beziehen, die dem Zeugnisbefreiungsrecht unterliegen, der Zeuge jedoch nicht offenbaren möchte. Unter dem Schutz dieses Befreiungsrechtes kann der Zeuge auch keineswegs nach einer Interessenabwägung des Gerichtes, wie dies für die Fälle des § 153 Abs 1 StPO statuiert ist, zur Aussage verhalten werden. Die Aussage der in § 152 Abs 1 und 2 StPO erwähnten Personen ist und bleibt nämlich nichtig, soferne nicht dieser Zeuge auf sein Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtet hat. Daher behebt ausschließlich ein Verzicht der bezeichneten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (s § 152 Abs 5, letzter Satz StPO).

Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, die Zeugin Christiane J***** zur Aussage zu verhalten, beseitigt durch die diesem Antrag innewohnende Entbindung der Zeugin von der Wahrung eines Geheimnisses daher nicht ihr Recht (nochmals § 152 Abs 3 StPO) auf Verweigerung der Zeugenaussage über Umstände, die ihr in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung bekannt geworden sind, als welche sie nach der Verantwortung der Beschwerdeführerin, als diese die Beratungsstelle aufgesucht haben will, kontaktiert worden sein soll.

Der Schwurgerichtshof - dem im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen alle dazu erforderlichen Beurteilungsgrundlagen bekannt waren - hat daher mit im Ergebnis zutreffender Begründung, daß die Zeugin gerade über Umstände zur Aussage verhalten werden soll, die vom Schutz des § 152 Abs 1 Z 5 StPO umfaßt sind, den darauf zielenden Antrag abgelehnt.

Auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) der Angeklagten Silvia K***** geht ins Leere.

Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine erheblichen Bedenken. Im Kern wendet sich die Beschwerde diesfalls gegen die allein den Geschworenen überlassene Beweiswürdigung, indem sie versucht, aus den Alibianboten der Angeklagten andere Schlüsse zu ziehen, als dies (dem Wahrspruch zufolge) die Geschworenen unternommen haben. Diese Alibianbote waren, wie in der Beschwerde teils selbst inhaltlich eingeräumt, keineswegs zielführend, jedenfalls nicht derartig gesichert und präzise, daß sie die belastenden aktenmäßigen Beweisergebnisse entscheidend überlagern könnten.

Insbesondere konnten die im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen die Verantwortung der Angeklagten über von ihr behauptete Anwesenheiten zur Tatzeit an anderen Orten keineswegs bestätigen. Der Zeuge Johann M***** deponierte, er habe am Tag der Tat ca zwischen 9 und 9 Uhr 30 eine Frau vor dem Haus des Raubopfers gesehen, welche K***** gewesen sein könnte, sei sich dessen jedoch keinesfalls sicher (S 423 ff/III). Die Zeugin Helene G***** wiederum sagte aus, K***** sei am 8. (oder auch 9.) Februar 1995 gegen 8 Uhr ohne Termin die erste Vorsprechende am Sozialamt und dabei sehr aufgeregt gewesen, die Vorsprache habe höchstens fünf Minuten gedauert (S 435 ff/III, 647/II), während Maria H***** nicht bestätigen konnte, daß die Angeklagte an diesem Tag die Lungenberatungsstelle aufgesucht hätte (S 439/III). Auch der Zeuge Dr.Harald M***** konnte darüber keine Angaben machen, war sich aber sicher, daß K***** am 8.Februar 1995 keinesfalls in seiner Ordination gewesen ist (S 455/III).

Schließlich mußte auch die Bestätigung des Vereines für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit, Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe, vom 2.März 1995 (ON 29 a/I), die ursprünglich eine Anwesenheit der Angeklagten im Clubraum der Zentralstelle von 9 bis 10 und 12 bis 13 Uhr auswies, ausdrücklich widerrufen und erklärt werden, daß intensive Recherchen in den Aufzeichnungen ergeben haben, daß es nicht sicher ist, daß K***** am 8.Februar 1995 um 9 Uhr (etwa zur Tatzeit) in der Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe Klagenfurt gewesen ist (ON 74/II).

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge lassen somit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen nicht entstehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte (jeweils unter Anrechnung der Vorhaft) Annabelle S***** nach §§ 143 erster Strafsatz, 28 StGB zu elf Jahren, Silvia K***** nach § 143 erster Strafsatz StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und widerrief zugleich bei dieser die bedingte Nachsicht einer (zu 14 EVr 1497/94 des Landesgerichtes Klagenfurt am 16. November 1994 wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 StGB über sie verhängten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Bei der Strafbemessung waren bei Annabelle S***** die einschlägigen Vorstrafen (insbesondere eine solche wegen Raubes), das Zusammentreffen von zwei Raubdelikten mit dem unbefugten Besitz von zwei Faustfeuerwaffen und deren Überlassen an Unbefugte sowie ihre Rolle als Anstifterin zu den Raubtaten, wobei sie auch mehrfach zu beiden in anderer Weise beigetragen hat, erschwerend, mildernd jedoch kein Umstand.

Bei Silvia K***** wurden als erschwerend einschlägige Vorstrafen, als mildernd jedoch ihre untergeordnete, auf Einwirkung der Annabelle S***** zurückzuführende Beteiligung beim Raub gewertet. Der Widerruf der vorangehenden bedingten Strafnachsicht erfolgte wegen raschen, massiven Rückfalls.

Die gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen beider Angeklagten streben Strafreduzierung, jene gegen den Silvia K***** treffenden Strafausspruch der Staatsanwaltschaft Straferhöhung an.

Die Berufungen der Angeklagten behaupten jeweils unrichtige Bewertung der Strafzumessungsgründe durch das Geschworenengericht, jene von Annabelle S***** unter besonderem Hinweis darauf, daß ihr der Tod des Raubopfers Z***** nicht zurechenbar ist, während die Angeklagte Silvia K***** auf die treibende Kraft S*****s verweist, zu der sie in enger Beziehung gestanden sei.

Die Berufungen der Angeklagten versagen.

Das Geschworenengericht hat bei Annabelle S***** die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und insbesondere zu Recht ihre Rolle als Bestimmungstäterin zu zwei schweren Raubtaten hervorgehoben. Im Rahmen der durch § 32 StGB gebotenen Beachtung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung kann auch der Unrechtsgehalt der Tat, also ihre besondere Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und ihr sozialer Störwert, welche Umstände ebenso strafbestimmend zu veranschlagen sind (Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 32 E 2), nicht unbeachtet bleiben. Unter diesem Aspekt besteht daher für eine Herabsetzung der vom Geschworenengericht gefundenen Strafe kein Raum.

Bei der Silvia K***** treffenden Strafe wurde die Einwirkung von Annabelle S***** auf sie vom Geschworenengericht entsprechend beachtet. Eine besondere Beziehung zwischen diesen beiden Angeklagten mit strafmildernder Wirkung für diese Berufungswerberin kam im Verfahren nicht hervor, weswegen auch die Argumentation ihres Rechtsmittels ebensowenig zum Ziel führen kann.

Hingegen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft berechtigt. Wenn auch im Verhalten von Silvia K***** nicht das Ausnützen eines besonderen, ihr vom Opfer entgegengebrachten Vertrauens zu erblicken ist, hat sie sich doch nicht selbst Zutritt zu dessen Haus verschafft, sondern dieses erst betreten, als das Opfer von der Mittäterin überwältigt war (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO, § 33 E 29), so ist auch hier auf den raschen, einschlägigen und massiven Rückfall (kaum drei Monate nach Verurteilung mit bedingter Strafnachsicht wegen des Begehens von Gewaltdelikten, US 16) sowie auch in ihrem Fall im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe auf die Bedeutung der Tat in ihren Folgen für die verletzte Rechtsordnung sowie deren sozialen Störtwert Bedacht zu nehmen. Unter diesem Blickwinkel war dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folgend die Strafe (unter Berücksichtigung des zugleich erfolgten Widerrufes gemäß § 494a StPO erfolgten Widerrufes) auf das tatschuldangemessene Maß zu erhöhen.

Der der Berufung innewohnende Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 498 Abs 3 3.Satz StPO) konnte bereits aus den zur Berufung angeführten Überlegungen, die die Annahme künftiger Straffreiheit bei bloßer Drohung der Sanktion nicht zulassen, kein Erfolg beschieden sein.

Rechtssätze
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