JudikaturJustizRS0105932

RS0105932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2011

Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Abs 3) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und 2 StPO erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Abs 5).

Entscheidungen
9