JudikaturJustizRS0090682

RS0090682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 1996

Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.

Entscheidungen
14