JudikaturJustiz13Os104/18w

13Os104/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Akin Z***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim B***** sowie die Berufungen des Angeklagten Akin Z***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Mai 2018, GZ 61 Hv 34/18i 142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Akin Z*****, Jonathan Oliver R***** und Ibrahim B***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben die Genannten am 13. März 2017 in W***** in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Martin F***** und Nadine G***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Marihuana, mit Gewalt gegen die Person des Martin F***** sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem sie die Haustür gegen den Widerstand des Martin F***** aufdrückten und beiden Opfern eine Pistole vorhielten.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim B*****.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Verwendung einer Waffe ist angesichts deren unmissverständlicher Ableitung aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (US 43 f) nicht nachvollziehbar.

Entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5 vierter Fall) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Die (teils auch zu Z 10 vorgetragenen) Ausführungen zu den zur Rechtsgeschäftslehre des ABGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen betreffend konkludente Erklärungen (§ 863 ABGB; vgl Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 863 Rz 30 ff; Wiebe in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.04 § 863 Rz 17 ff) lassen keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) ist entgegen dem Beschwerdeeinwand nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0102162).

Die beweiswürdigende Erwägung, beide Opfer – damit auch der Zeuge Martin F***** – hätten erklärt, der Beschwerdeführer habe sich nicht gegen die Verwendung der Waffe ausgesprochen (US 43 f), gibt entgegen dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) den Inhalt der Aussage des Genannten, wonach er nicht mitbekommen habe, dass sich einer der Täter gegen die Verwendung der Waffe ausgesprochen hätte (ON 141 S 36), keineswegs in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder (vgl RIS Justiz RS0099431 [T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 467).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB), weil sich nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitpunkt kein Suchtgift im Haus der Opfer befand (US 15). Damit leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565), weshalb die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu denkunmöglich gewesen sei (RIS Justiz RS0115363, RS0102826).

Mit dem Vorbringen, es werde „sicherheitshalber in diesem Zusammenhang auch der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StGB (Strafbarkeit nach einem anderen Strafgesetz) geltend gemacht“, unterlässt die Beschwerde die insoweit erforderliche Bezeichnung des aus ihrer Sicht verwirklichten Tatbestands (RIS Justiz RS0117247 [T7]).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich mit der Behauptung, es hätte weiterer Feststellungen zur Frage bedurft, ob die Handlungen des Beschwerdeführers „tatsächlich eindeutig in Richtung Zustimmung zur Waffenverwendung zu verstehen waren“, gegen die Subsumtion nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB. Dabei leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) insoweit keine taugliche Grundlage darstellen sollen.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) liegt in der aggravierenden Heranziehung der „Tatbegehung in der Gesellschaft von Mittätern“ (US 46) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der angesprochene Umstand nicht die Strafdrohung bestimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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