RS0102826 – OGH Rechtssatz
RS0102826 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn bei einer ex post-Betrachtung nach der Art des Gegenstandes oder bei einer ex ante-Betrachtung nach der Art der Handlung es geradezu denkunmöglich ist, dass es jemals zur Vollendung der Tat kommt.