JudikaturJustiz12Os91/86

12Os91/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst E*** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 27.April 1983, S 25 in 30 E Vr 2807/82, und den Beschluß des Untersuchungsrichters dieses Gerichtes vom 28.April 1983, S 57 a in 22 E Vr 1112/83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

In den Strafverfahren zum AZ 30 E Vr 2807/82 und zum AZ 22 E Vr 1112/83 des Landesgerichtes Linz wurde das Gesetz verletzt 1. durch den Beschluß des Einzelrichters in der Hauptverhandlung vom 27.April 1983, S 25 in 30 E Vr 2807/82, soweit die Verhängung der vorläufigen Verwahrungshaft über den Zeugen Horst E*** wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288

(Abs. 1) StGB auf die Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Verdunkelungsgefahr gestützt wurde, in der Bestimmung des § 277 StPO;

2. durch den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 28.April 1983, S 57 a in 22 E Vr 1112/83, demzufolge von der Verhängung der Untersuchungshaft über Horst E*** unter Anwendung des gelinderen Mittels des Gelöbnisses nach § 180 Abs. 5 Z 2 StPO Abstand genommen wurde, in eben dieser Bestimmung.

Text

Gründe:

Am 27.April 1983 fand vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Linz zum AZ 30 E Vr 2807/82 die Hauptverhandlung gegen Wolf (Dieter) E*** statt, dem zur Last lag, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Im Zuge dieser Hauptverhandlung wurde auch der Zeuge Horst (Reinhard) E*** vernommen, der dabei zur Sache Angaben machte (vgl S 21 ff in 30 E Vr 2807/82), die seiner Darstellung des inkriminierten Vorfalls vor der Gendarmerie (S 11 in 39 E Vr 2807/82) und anläßlich einer früheren Zeugeneinvernahme vor Gericht (S 70 ff in ON 2 des bezeichneten Aktes) zum Teil erheblich widersprachen. Nachdem der Genannte seine (letzte) Aussage ungeachtet wiederholter Wahrheitserinnerungen aufrecht erhalten hatte, faßte der Einzelrichter schließlich den Beschluß "auf Verhängung der vorläufigen Verwahrungshaft über den Zeugen Horst E*** wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage nach § 288 StGB in der heutigen Hauptverhandlung aus den Haftgründen der Wiederholungsgefahr für den Fall, daß das Verfahren heute nicht zum Abschluß kommen sollte, und der Verdunkelungsgefahr mit Rücksicht auf die nicht auszuschließende Beeinflussung der heute nicht erschienenen Zeugen Anneliese E***" (S 25 in 30 E Vr 2807/82/ON 7), worauf Horst E*** in vorläufige Verwahrungshaft abgeführt wurde.

Am 28.April 1983 beantragte die Staatsanwaltschaft Linz (auf Grund der ihr übermittelten auszugsweisen Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolles im Strafverfahren gegen Wolf E*** vom 27. April 1983 sowie von Kopien der Gendarmerieanzeige und des Protokolls über die frühere zeugenschaftliche Vernehmung des Horst E*** aus dem bezeichneten Verfahren) beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz die Enthaftung des Horst E*** "gemäß § 180 Abs. 5 Z 2 StPO (Gelöbnis, seine Gattin Renate nicht zu beeinflussen) nach Vernehmung (des Genannten) gemäß § 38/3 StPO, sodann zeugenschaftliche Einvernahme der Renate E***" (S 1 in 22 E [vormals 19] 1112/83), worauf der Untersuchungsrichter am selben Tag die verantwortliche Abhörung des Verdächtigen Horst E*** durchführte und von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Genannten unter Anwendung des gelinderen Mittels des Gelöbnisses nach § 180 Abs. 5 Z 2 StPO Abstand nahm (S 57 a in 22 E Vr 1112/83); Horst E*** wurde hierauf noch am 28.April 1983 (um 15,00 Uhr) enthaftet (ON 8 in 22 E Vr 1112/83).

In der Folge wurde Horst E*** mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.November 1983, GZ 22 E Vr 1112/83-14, von der Anklage wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen. In Stattgebung einer von ihm daraufhin angestrengten Amtshaftungsklage wurde ihm zu 8 Cg 113/85 des Landesgerichtes Salzburg (3 R 59/86 des Oberlandesgerichtes Linz) ein Betrag von 3.000 S (samt Zinsen und Kosten) zuerkannt, wobei die Zivilgerichte seine vom Einzelrichter verfügte Verhaftung für gesetzwidrig erachteten, weil keiner der angenommenen Haftgründe vorgelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde begehrt die Generalprokuratur die Feststellung, daß sowohl der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 27.April 1983 auf Verhängung der vorläufigen Verwahrungshaft über den Zeugen Horst E*** als auch der (sich aus S 57 a des Aktes 22 E Vr 1112/83 des Landesgerichtes Linz ergebende) Beschluß des Untersuchungsrichters dieses Gerichtes vom 28.April 1983, demzufolge von der Verhängung der Untersuchungshaft über Horst E*** unter Anwendung des gelinderen Mittels des Gelöbnisses nach § 180 Abs. 5 Z 2 StPO Abstand genommen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen; dies mit folgender Begründung:

"Dem ersterwähnten Beschluß liegt ersichtlich die (in der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch von der Generalprokuratur vertretene) Auffassung zugrunde, daß es zu einer gemäß dem § 277 StPO erfolgenden Verhaftung eines Zeugen wegen des Verdachtes der wissentlich falschen Aussage in der Hauptverhandlung außer dem Tatverdacht und der in solchen Fällen stets anzunehmenden Betretung auf frischer Tat (§ 175 Abs. 1 Z 1 StPO) eines (weiteren) Haftgrundes nach den Z 2 bis 4 des § 175 Abs. 1 StPO bedarf (in diesem Sinne Foregger-Serini StPO 3 § 277 Erl III sowie Bertel, Grundriß des österr. Strafprozeßrechts 2 RN 581, der die Verhängung der Verwahrungshaft sogar nur bei Fluchtgefahr zulassen will; aM allerdings Mayer III, 503 Anm. 32 und 35 zu § 277 StPO sowie Waser "Welche Wirkung hat die vom Vorsitzenden in der Verhandlung verfügte Verhaftung?" in Gerichtszeitung 1882, welche die gemäß dem § 277 StPO erfolgte Verfügung, einen Zeugen in (Verwahrungs )Haft zu nehmen, als Ausfluß der diskretionären Gewalt des Vorsitzenden betrachten; so wohl auch Roeder, Lehrbuch 2 , 191, Lohsing-Serini 4 , 467 und Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens, 127, die nicht reklamieren, daß die Verhaftung eines Zeugen in der Hauptverhandlung außer dem Tatverdacht auch noch das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 175 StPO voraussetze; des weiteren KH 1044 und EvBl 1953/308, wonach die im § 277 StPO bezeichnete Befugnis keinen Beschränkungen unterliegt, sowie EvBl 1951/463, 1971/277 und 1980/160, wonach Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 277 StPO von der Beweiswürdigung des Vorsitzenden abhängen bzw ganz in das Ermessen des Gerichtes gegeben sind). Nach Lage des Falles war aber weder der vom Einzelrichter angenommene Haftgrund der Wiederholungsgefahr noch jener der Verdunkelungsgefahr durch "bestimmte Tatsachen" indiziert:

Wiederholungsgefahr wurde überhaupt nur "für den Fall, daß das Verfahren heute nicht zum Abschluß kommen sollte" ins Auge gefaßt, ohne daß konkrete Umstände gegen eine (tatsächlich noch am Tage der Verhaftung erfolgte) Verfahrensbeendigung (in erster Instanz) gesprochen hätten. Dieser Haftgrund kam daher mangels Eintritts der Bedingung eines unterbliebenen Abschlusses des Verfahrens von vornherein nicht zum Tragen.

In bezug auf den Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z 3 StPO aber spricht der erwähnte Beschluß des Einzelrichters vom 27.April 1983 selbst nur von einer "nicht auszuschließenden Beeinflussung der heute nicht erschienenen Zeugin Anneliese E***", ohne über die (nicht hinreichende) bloß allgemeine Möglichkeit einer Verdunkelungshandlung hinaus konkrete, für einen zu erwartenden Beeinflussungsversuch sprechende Anhaltspunkte aufzeigen zu können (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 175 ENr 27 bis 29 und 35). Aus dem Gesagten folgt aber auch, daß die im Verfahren 22 E Vr 1112/83 des Landesgerichtes Linz gegen Gelöbnis erfolgte Abstandnahme von der Verhängung der Untersuchungshaft über Horst E*** nicht dem Gesetz entspricht. Denn da in Wahrheit gar keine Haftgründe vorlagen und es mithin schon an den Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft fehlte, brauchte die (demnach von Rechts wegen gar nicht drohende) Untersuchungshaft auch nicht durch die Leistung eines Gelöbnisses abgewendet werden (Mayerhofer-Rieder § 180 ENr 13 und 20).

Die erwähnten Beschlüsse haben sich zum Nachteil des Horst E*** ausgewirkt." Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Gemäß § 277 StPO kann der Vorsitzende, wenn sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen. Soweit darnach dem Vorsitzenden (ebenso wie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht; vgl hiezu EvBl 1977/227) die Befugnis eingeräumt ist, den Zeugen (auch) "verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen" zu lassen, normiert die in Rede stehende Bestimmung eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, die es dem die Verhandlung leitenden Richter (Vorsitzenden, Einzelrichter, Bezirksrichter) ermöglicht, sich vorläufig (kurzfristig) einer Person zu versichern, die im Verdacht steht, in der Hauptverhandlung eine falsche Beweisaussage abgelegt zu haben, zumal über eine derartige strafbare Handlung - anders als bei sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen, die während der Hauptverhandlung verübt wurden und bei welchen der Täter auf frischer Tat betreten wird (§ 278 StPO) - nicht sogleich geurteilt werden darf. Im Verhältnis zu den (sonstigen) Vorschriften über die "vorläufige Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten" (§§ 175 ff StPO) stellt § 277 zweiter Halbsatz StPO demnach eine lex specialis dar, deren Anwendbarkeit (lediglich) voraussetzt, daß sich aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung "mit Wahrscheinlichkeit" ergibt, der betreffende Zeuge habe "wissentlich falsch ausgesagt"; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO gegeben ist, verlangt das Gesetz im gegebenen Zusammenhang weder nach dem Wortlaut des § 277 StPO noch nach der ratio dieser Vorschrift. Ihrem Wesen nach verfolgt die Vorschrift des § 277 zweiter Halbsatz StPO denselben Gedanken, den in Ansehung aller übrigen strafbaren Handlungen die Vorschriften der §§ 175 Abs. 1 Z 1, 177 Abs. 1 Z 1 StPO im Auge haben: Ein zur Untersuchung nicht zuständiger Richter ist kraft Gesetzes befugt, sich der Person desjenigen vorläufig zu versichern, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der "wissentlich" falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) verdächtig ist.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich demnach der in den Gründen der Nichtigkeitsbeschwerde von der Generalprokuratur vertretenen, auf Foregger-Serini StPO 3 § 277 Erl III und auf Bertel, Grundriß des österr. Strafprozeßrechts 2 RN 581 gestützten Auffassung, zu einer gemäß § 277 StPO erfolgenden Verhaftung eines Zeugen wegen des Verdachts der falschen Aussage in der Hauptverhandlung bedürfe es außer dem Tatverdacht und der in solchen Fällen stets anzunehmenden Betretung auf frischer Tat eines (weiteren) Haftgrundes nach den Z 2 bis 4 des § 175 Abs. 1 StPO, nicht anzuschließen; er folgt vielmehr den - in der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zitierten - gegenteiligen Lehrmeinungen.

Demnach verletzt der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 27.April 1983 das Gesetz nicht deshalb, weil die darin angenommenen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Verdunkelungsgefahr nach Lage des Falles nicht gegeben waren und deswegen die Verhaftung des Zeugen Horst E*** gesetzwidrig erfolgte, sondern (allein) deshalb, weil darin überhaupt auf das Erfordernis des Vorliegens eines Haftgrundes im Sinn des § 175 Abs. 1 Z 2 bis 4 (konkret Z 3 und 4) StPO abgestellt wurde; die Anordnung der vorläufigen Verwahrung zwecks Vorführung des genannten Zeugen zum Untersuchungsrichter hat hingegen dem Gesetz entsprochen. Da die Generalprokuratur in ihrem Antrag betreffend den Beschluß des Einzelrichters vom 27.April 1983 generell und ohne Beziehung auf einen bestimmten Anfechtungsgrund die Konstatierung der Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses zufolge Verletzung (auch) des § 277 StPO begehrt, war dennoch über die Beschwerde im Ergebnis antragsgemäß zu erkennen, aber nur die Bestimmung des § 277 StPO als verletzt festzustellen (wobei sich die bezügliche Gesetzesverletzung - was der Vollständigkeit halber beigefügt sei - nicht zum Nachteil des Horst E*** ausgewirkt hat).

Ergänzend ist im gegebenen Zusammenhang aber noch folgendes festzuhalten: Da es sich bei der auf § 277 zweiter Halbsatz StPO gestützten vorläufigen Festnahme des einer in der Hauptverhandlung abgelegten falschen Beweisaussage Verdächtigen durch den Verhandlungsrichter ihrem Wesen nach um eine (dem Ermessen dieses Richters anheimgegebene) provisorische Maßnahme zur (sofortigen) Sicherung der Person des Zeugen (ausschließlich) zum Zwecke seiner Vorführung zum (zuständigen) Untersuchungsrichter handelt, dem allein die weitere Untersuchung, insbesondere aber die Entscheidung über die Haftfrage, obliegt, muß der Festgenommene im Interesse einer (im Hinblick auf § 4 PersFrSchG RGBl 1862/142 sowie Art 8 StGG 167, RGBl 142, und Art 5 Abs. 1 MRK) verfassungskonformen Vorgangsweise grundsätzlich unverzüglich dem Untersuchungsrichter vorgeführt und von diesem zur Sache, vor allem aber zu den Voraussetzungen der Haft vernommen werden; ergibt sich dabei, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, so ist er sogleich freizulassen (vgl §§ 177 Abs. 2, 179 Abs. 2 StPO). Wird doch die (weitere) Anhaltung des (zunächst) rechtmäßig in Verwahrung genommenen Verdächtigen ab dem Eintritt jeglicher vermeidbarer Verzögerung seiner Entlassung zu einer gesetzwidrigen Anhaltung (s VfSlg 7081/1973, 8816/1979 ua). In Ansehung des insoweit vom Landesgericht Linz im vorliegenden Fall eingehaltenen Vorganges hat die Generalprokuratur jedoch eine Gesetzesverletzung nicht reklamiert, sodaß hierauf nicht weiter einzugehen ist. Was dagegen die im Verfahren 22 E (vormals 19)/ Vr 1112/83 des Landesgerichtes Linz vom Untersuchungsrichter verfügte Abstandnahme von der Verhängung der Untersuchungshaft über Horst E*** betrifft (wobei im übrigen der bezügliche Beschluß nach der Aktenlage nicht gesondert beurkundet wurde, sich aber aus dem mit dem Genannten aufgenommenen Protokoll S 57 a in 22 E Vr 1112/83 ergibt), so ist der Generalprokuratur darin beizupflichten, daß insoweit das Gesetz in der Bestimmung des § 180 Abs. 5 Z 2 StPO verletzt worden ist. Denn im vorliegenden Fall lag weder der Haftgrund der Wiederholungsgefahr noch jener der Verdunkelungsgefahr vor. Mithin fehlte es schon an den Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, weshalb diese auch nicht durch die Leistung eines Gelöbnisses abgewendet werden brauchte. Die demnach unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Horst E*** ausgewirkt; im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte rechtskräftige Beendigung des gegen den Genannten anhängigen Strafverfahrens hatte sich die Entscheidung (auch) insoweit auf die (bloße) Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken.

Rechtssätze
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