§ 277
§ 277 — StPO
§ 277 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Strafbarkeit der falschen Beweisaussage vor Gericht siehe
§ 288 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093267
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Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.