Spruch Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93, mit dem die über Bülent Ö***** verhängte Untersuchungshaft trotz Verneinung von Haftgründen unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO aufgehoben wurde, verletzt das Gesetz in der B…
Text Gründe: Mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93 (= GZ 29 Vr 722/93-14), wurde die mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Mai 1993, GZ 29 Vr 722/93-7, über Bülent Ö***** aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z…
Rechtliche Beurteilung Der Beschluß der Ratskammer steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 180 Abs. 4 StPO darf die Untersuchungshaft unter anderem aus Gründen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mitt…