JudikaturJustizRS0097838

RS0097838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2007

Gelindere Mittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es (schon) an den Voraussetzungen (Haftgründen) für die Verhängung der Untersuchungshaft fehlt.

Entscheidungen
4