JudikaturJustizRS0099070

RS0099070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1986

§ 277 zweiter Halbsatz StPO normiert eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO gegeben ist, wird vom Gesetz nicht verlangt.