JudikaturJustiz12Os73/17b

12Os73/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtshörerin Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jakob P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jakob P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2017, GZ 143 Hv 26/17t 61, und über die Beschwerde des Angeklagten Jakob P***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jakob P***** und dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Jakob P***** wegen des Ausspruchs über die Strafe und dessen Beschwerde sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jakob P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Jakob P***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I./) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

I./ am 17. Februar 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Alexander K***** und Luka T***** den in einem Schnellbahnzug schlafenden Norbert B***** schwer am Körper verletzt, wobei Alexander K***** und Luka T***** ihm diese schwere Körperverletzung absichtlich zufügten, indem Alexander K***** und Luka T***** Norbert B***** mehrfach wuchtige Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper sowie insbesondere den Bereich des Kopfes und Jakob P***** ihm zumindest einen Faustschlag versetzte und Alexander K***** das Opfer nach Verlassen des Schnellbahnzugs verfolgte und dieser ihm weiters mit seiner sich in einem Gipsverband befindlichen Hand einen Schlag in das Gesicht versetzte sowie viermal auf das Oper eintrat, wodurch Norbert B***** einen offenen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde, einen Bluterguss an der rechten Augenhöhle und zahlreiche Abschürfungen, sohin eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) erlitt;

III./ im Zeitraum von 23. bis 26. Jänner 2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke im Wert von 175 Euro dem Rene M***** durch Einbruch in dessen Kellerabteil mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er eine am Kellerabteil angebrachte Öse mit einem unbekannten Werkzeug durchzwickte, die Blechpaneele nach vorn drückte und die Wertgegenstände an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jakob P***** (ON 71), deren inhaltliche Ausführungen jedoch mit dem angefochtenen Urteil in keinerlei Zusammenhang stehen, sondern ersichtlich das Vorbringen des Rechtsmittels gegen das in der Strafsache gegen Patrick R***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2014, GZ 64 Hv 78/14d 13, wiedergeben.

Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall, 285a Z 2 StPO).

Die – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO) war als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die nachträglich eingebrachte, sich inhaltlich gegen die angefochtene Entscheidung wendende Eingabe (ON 72) war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Beschwerdegründe zulässt ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 6 f).

Die Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch sowie die implizite Beschwerde gegen den verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (vgl RIS Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]; Danek , WK StPO § 270 Rz 50; Lendl , WK StPO § 260 Rz 39) Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.