JudikaturJustizRS0120887

RS0120887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s WK-StPO § 281 Rz 688, 729).

Entscheidungen
40