JudikaturJustiz12Os63/96

12Os63/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Willibald G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt Herbert M*****, Heinz Jörg H***** und Daniela T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Juni 1996, GZ 6 Vr 1035/94-201, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Zehetner, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Isola, der Angeklagten Kurt Herbert M*****, Heinz Jörg H***** und Daniela T***** und der Verteidiger Dr.Bajc und Dr.Siegmund zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela Isabella T***** wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Jörg H***** wird zur Gänze, jener des Angeklagten Kurt Herbert M***** teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten H*****, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in bezug auf den Mitangeklagten Ing.Willibald G*****, in den sie betreffenden Schuldsprüchen II. 1 und 2 des Urteilssatzes, hinsichtlich des Angeklagten Kurt Herbert M***** in den ihn betreffenden Schuldsprüchen I./B/1.; III. sowie teilweise VI., nämlich soweit zum Vergehen der fahrlässigen Krida (auch) der Tatzeitraum mit 23. Juli bis 31. Dezember 1992 angenommen wurde, und demgemäß auch in den die Angeklagten Ing. Willibald G*****, Kurt Herbert M***** und Heinz Jörg H***** betreffenden Strafaussprüchen sowie in dem Kurt Herbert M***** betreffenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse aufgehoben und die Sache im Umfang der Fakten II.; I./B/1. und III. sowie zur Strafneubemessung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt Herbert M***** verworfen und der Berufung dieses Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der *****bank sowie der Berufung der Angeklagten Daniela Isabella T***** gegen den sie betreffenden Strafausspruch nicht Folge gegeben.

Mit ihren gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen werden die Angeklagten Kurt Herbert M***** und Heinz Jörg H***** und mit seiner gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Privatbeteiligten Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gerichteten Berufung wird der Angeklagte Kurt Herbert M***** auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Kurt Herbert M***** - im Umfang der Verwerfung seiner Rechtsmittel - und Daniela Isabella T***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Ing.Willibald G***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: § 161 Abs 1) StGB (I./ und II./) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (IV./) sowie des Vergehens nach § 114 (zu ergänzen Abs 1 und 2) ASVG (III./), Kurt Herbert M***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: § 161 Abs 1) StGB (I./ B./1.) und der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB (V./) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (zu ergänzen: § 161 Abs 1 StGB; - VI./) und nach § 114 (zu ergänzen: Abs 1 und 2) ASVG (III./), Heinz Jörg H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12

3. Fll, 156 Abs 1 und 2 StGB (II./ 2./) und Daniela Isabella T***** des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB (V./) schuldig erkannt.

Danach haben (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung)

I./ der rechtskräftig mitverurteilte Ing.Willibald G***** als Alleingesellschafter bzw als mit Handlungsvollmacht ausgestatteter faktischer Geschäftsführer und Herbert Kurt M***** als Geschäftsführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken Bestandteile des Vermögens der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz unter HRB 3158, nunmehr FN 40884y, eingetragenen T*****-GesmbH, vormals T***** Handels-Gesellschaft mbH (in der Folge T***** genannt), beiseite geschafft, veräußert, bzw deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens vereitelt oder geschmälert, indem sie in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1992 in Graz aus Mitteln der T***** an die I***** einen Betrag von S 2,844.916,44 zahlten (B./1./);

II./ 1./ Ing.Willibald G***** am 9.September 1993 in Graz einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft oder sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er Heinz Jörg H***** einen Betrag von S 7,000.000,-- zur Durchführung eines Spekulationsgeschäftes in Italien zur Verfügung stellte, dem das Geld am nächsten Tag abhanden kam;

2./ Heinz Jörg H***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des Ing.Willibald G***** dadurch beigetragen, daß er die S 7,000.000,-- übernahm und nach Italien brachte, wo ihm das Geld am 10.September 1993 nach Umwechslung in italienische Lire abhanden kam;

III./ Kurt Herbert M***** als Geschäftsführer und Ing.Willibald G***** als faktischer Geschäftsführer der T***** im Oktober und November 1993 in Graz Beiträge der Dienstnehmer dieser Firma zur Sozialversicherung im Betrag von S 67.893,97 einbehalten und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als berechtigtem Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten;

V./ Kurt Herbert M***** und Daniela Isabella T***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 17.Jänner 1994 in Grado-Italien - ohne Einverständnis mit der Schuldnerin, nämlich der T*****, einen Bestandteil des Vermögens dieser Schuldnerin dadurch beiseite geschafft, daß Kurt Herbert M***** unter Verschweigung des Umstandes, daß er als Geschäftsführer der T***** bereits abberufen war, eine Liegenschaft dieser Firma, eingetragen im Grundbuch von Görz, Abteilung Monfalcone, unter der Nummer *****, an Daniela Isabella T***** um Lire 240,000.000,-- (rund S 1,4 Mio) verkaufte und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Firma T***** bzw wenigstens eines von ihnen vereitelte bzw schmälerte;

VI./ Kurt Herbert M***** in Graz als Geschäftsführer der T*****, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, vom 23.Juli bis 31.Dezember 1992 in fahrlässiger Unkenntnis und vom 1.Jänner bis 17.Dezember 1993 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger desselben vereitelt oder geschmälert, indem er das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte Kurt Herbert M***** verpflichtet,

der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte den Betrag von 67.893,97 S und der

*****bank den Betrag von 10.000 S zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die bezeichneten Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M*****, H***** und T*****, wobei der Angeklagte M***** die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10, der Angeklagte H***** den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a und die Angeklagte T***** die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend machen.

Die Strafaussprüche bekämpfen die genannten Angeklagten jeweils mit Berufung, die sich im Fall des Angeklagten M***** auch gegen das Adhäsionserkenntnis richtet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Jörg H*****:

Mit seiner gegen den Schuldspruch zum Faktum II./2. gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer die vom Erstgericht zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen, wonach er einen Verlust des Geldes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, mit der Begründung, daß es sich beim gegenständlichen Devisenspekulationsgeschäft um ein sogenanntes Einstiegsgeschäft zur Erlangung von Aufträgen in Italien gehandelt habe und dadurch Gewinne erzielt, nicht jedoch die Gläubiger geschädigt werden sollten.

Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) Urteilsannahmen (US 53 bis 60) kam der Angeklagte Heinz Jörg H*****, in seinem Bemühen, in Italien geschäftlich Fuß zu fassen, mit einem Mann namens "Don Pietro", dessen Identität ungeklärt blieb, in Kontakt, der ihm für Wechselgeschäfte (Umwechslung von Schilling in Lire und Rückwechslung von Lire und Schilling) 20 bis 25 % Gewinn in Aussicht stellte. Um diese Chance zu nützen, stellte Ing.Willibald G***** aus ihm persönlich gewährten Bankkrediten 7 Mio S in bar zur Verfügung. Dieses Geld brachte der Angeklagte H***** mit zwei Begleitern nach Turin, wo ihm in den Räumlichkeiten einer Bank 26 Pakete zu (angeblich) je 5 Mio Lire ausgefolgt wurden. Daraufhin gab der Beschwerdeführer seinen im Hotel verbliebenen Begleitern mittels eines Codewortes telefonisch den Auftrag, "den Leuten des Don Pietro" den in Rede stehenden Betrag von 7 Mio S zu übergeben. Im Anschluß daran kehrte der Angeklagte per Taxi zum Hotel zurück und deponierte den Koffer, in dem sich vermeintlich italienische Lire im angeführten Betrag befanden, im Fahrzeug seiner Begleiter. Bei der Öffnung des Koffers noch vor dem Hotel stellte sich allerdings heraus, daß sich darin nur Zeitungspapier und altes Eisen befanden, "während das Geld abhanden gekommen war".

Zu den Erfolgschancen der in Aussicht genommenen Transaktion stellte das Erstgericht ferner fest, daß es sich um ein Spekulationsgeschäft handelte, das durch Um- und Rückwechslung erhebliche Unkosten mit sich gebracht, einen Gewinn im angestrebten Ausmaß aber nur im Falle einer exorbitanten Verschiebung der Wertrelation von Schilling und Lire abgeworfen hätte. Anderenfalls könne auf die beschriebene Weise "an sich kein Geld gemacht werden".

Auf Grund dieser Urteilserwägungen ergeben sich aber in der Tat Bedenken im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO, nicht nur gegen die Annahme des tatspezifischen, auf Verringerung des Vermögens des Ing.Willibald G***** um den Betrag von 7 Mio S und auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines seiner Gläubiger gerichteten Vorsatzes, sondern auch in Ansehung des - trotz gleichzeitiger Bejahung entsprechend widerstreitender Begleitumstände - für erwiesen erachteten Schadens in eben dieser Höhe. Blieb doch dabei - in sich unschlüssig - ohne Beachtung, daß ein - seinerzeit nicht einmal zum Gegenstand einer Strafanzeige gemachter (US 60), hier aber als erwiesen eingeräumter - Verlust des eingesetzten Kapitals durch einseitig deliktisches Vorgehen des vermeintlichen Geschäftspartners dem Vorsatz der hier ingerierten Angeklagten vorweg nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, und davon abgesehen selbst im Fall eines an sich reell abgewickelten Spekulationsgeschäftes mit einem (eventualiter bedachten und in Kauf genommenen) Teilverlust statt des (erhofften) Gewinnes der aus der Sicht betrügerischer Krida relevante Schadensbetrag keineswegs zwingend über einen vorbedachten Teilverlust hinausgehen und das gesamte Spekulationszwecken zugeführte Kapital umfassen muß. Eine dementsprechend gebotene Anführung konkreter Tatsachenaspekte, die einen tatbestandsspezifischen Tätervorsatz auch hinsichtlich des regelmäßig zu erwartenden Kapitalrestes nahelegen und solcherart im konkreten Fall die Annahme des Tatschadens in der Höhe der Gesamtsumme von 7 Mio S stützen könnten, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die bloße Charakterisierung von Spekulationsgeschäften als (grundsätzlich) "dubios" (US 59) stellt dafür keinen hinreichenden Ersatz dar.

Da der relevierte Nichtigkeitsgrund auch dem Angeklagten Ing.G***** zustatten kommt, der kein Rechtsmittel ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs 1 StPO mit der Kassierung der unter II. zusammengefaßten Schuldspruchfakten vorzugehen.

Zu den gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB (V.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten M***** und T*****:

Entgegen der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (nominell Z 5 und Z 5 a, sachlich auch Z 9 lit a) der Viertangeklagten stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß die Beschwerdeführerin von der angespannten finanziellen Situation der Firma T***** wußte (US 49). Diese Urteilsannahme stützte das Schöffengericht nachvollziehbar auf die Tatsache, daß der Angeklagte M***** bereits ab Herbst 1993 kein Entgelt für seine Tätigkeit bei der genannten Firma erhielt und dieser Umstand auch der Viertangeklagten bekannt war, weil sie ihm mit einem Darlehen aushelfen mußte.

Damit im Zusammenhang erweist sich aber auch die Urteilsannahme, daß die Angeklagte T***** von der Enthebung des Angeklagten M***** als Geschäftsführer der Firma T***** per 17.Dezember 1994 Kenntnis hatte, als tragfähig begründet, wenn das Erstgericht dazu auf das persönliche Naheverhältnis zwischen diesen Personen verweist (US 77 f).

Es liegen somit weder formelle Begründungsmängel noch Umstände vor, die erhebliche Bedenken gegen die in Rede stehenden Konstatierungen aufkommen lassen.

Entgegen ihrer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Ansicht ist es zur Verwirklichung des Tatbestandes der Schädigung fremder Gläubiger nicht erforderlich, daß "zahlreiche andringende Gläubiger" tangiert werden. Es genügt vielmehr, daß ein Bestandteil des Vermögens eines Schuldners verheimlicht, beiseitegeschafft, veräußert oder beschädigt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert wird.

Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich im Vertrauen auf den vorgelegten Firmenbuchauszug, aus dem sich ergeben habe, daß der Angeklagte M***** zum Tatzeitpunkt noch Geschäftsführer der Firma T***** war, in einem Rechtsirrtum befunden (Z 9 lit b), übergeht die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach ihr bereits im Dezember 1993 die Enthebung des Angeklagten M***** als Geschäftsführer bekannt war, und ist daher als Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Auch die von beiden Angeklagten mit identer Argumentation erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) versagt. Deliktsvollendung liegt nämlich dann vor, wenn wenigstens ein Gläubiger effektiv benachteiligt wird. In den Fällen wirklicher Vermögensverminderung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist, indem er etwa veräußert wurde, wobei dem "Veräußern" schon der Vertragsabschluß entspricht, durch den (wie hier) der Käufer den Anspruch auf Übergabe des Kaufgegenstandes erlangt, womit die betreffende Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Schuldners ausscheidet (Leukauf-Steininger Komm3 § 157 RN 7; § 156 RN 16).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** gegen die übrigen ihn betreffenden Schuldsprüche:

Schon der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der betrügerischen Krida (I./B/1.) gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a, inhaltlich auch Z 5) kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte fest, daß die inkriminierten Zahlungen der Firma T***** in der Höhe von 2,844.916,44 S an die Firma I***** ***** in der zweiten Jahreshälfte 1992 "geflossen" sind, damit Bestandteile des Vermögens der Firma T***** beiseitegeschafft "bzw" deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder zumindest geschmälert wurde (US 41, 43). Es gründete diese Feststellungen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** (US 71), dem dieser spezifische Aussagewert jedoch insofern nicht zukommt, als der Sachverständige schwerpunktmäßig auf Buchungen der in Rede stehenden Beträge abstellt, den Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensverschiebungen aber offenläßt, sodaß sich das - insoweit zu Recht gerügte Begründungssubstrat - aktenkonform aus dem Gutachten des Buchsachverständigen nicht ableiten läßt. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache. Denn nach den Feststellungen des Schöffengerichtes war der Beschwerdeführer zwar seit 1991 Geschäftsführer der Firma I*****, wurde aber erst mit Vereinbarung vom 15.Juli 1992 mit Wirksamkeit vom 1.Juli 1992 auch zum Geschäftsführer der Firma T***** bestellt (US 40 f), sodaß er, sollten die in Rede stehenden Zahlungen bereits vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Firma T***** erfolgt sein, als unmittelbarer Täter des Verbrechens nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB ausscheidet. Somit ist dem Schuldspruch I./B/1. hinsichtlich des Beschwerdeführers jede tragfähige Grundlage entzogen, zumal auch für die Annahme eines vom Zweitangeklagten als Geschäftsführer der Firma I***** verwirklichten (an sich rechtlich gleichwertigen) Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB erforderliche Feststellungen nicht getroffen wurden.

Damit ist die Aufhebung dieses Schuldspruches und die Verfahrenserneuerung auch in diesem Umfang unvermeidbar.

Im zweiten Verfahrensgang wird es Sache des Beschwerdeführers sein, durch ergänzende Prozeßerklärungen einen (hier nicht von selbst einsichtigen) Bezug der in der Hauptverhandlung in Fotokopie vorgelegten, teilweise in italienischer Sprache verfaßten Urkunde, in der ein mit dem hier in Rede stehenden Geldbetrag nicht identer Betrag von 280 Mio Lire aufscheint, zum inkriminierten Sachverhalt herzustellen.

Die mit dem Rechtsmittel vorgelegte Erklärung des ersten Geschäftsführers der Firma I***** verstößt gegen das Neuerungsverbot, sodaß darauf nicht einzugehen war.

Auch der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (III.) aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Rechtsrüge des Zweitangeklagten kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht legt dem Beschwerdeführer im Spruch des Urteils zur Last, im Oktober und November 1993 Beiträge der Dienstnehmer der Firma T***** zur Sozialversicherung im Betrag von insgesamt 67.893,97 S einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten zu haben. In den Entscheidungsgründen führt es dazu zunächst aus, die Firma T***** habe "im Zeitraum Oktober bis November 1993" jeweils Dienstnehmer beschäftigt, für die in diesem Zeitraum 67.893,97 S an Dienstnehmerbeiträgen einbehalten, aber dem Sozialversicherungsträger nicht abgeliefert wurden (US 44); ferner, der Beschwerdeführer habe nicht dafür Sorge getragen, daß die im Zeitraum Oktober und November 1993 einbehaltenen, in Rede stehenden Dienstnehmerbeiträge an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse abgeliefert wurden - wodurch sie dieser vorenthalten wurden - (US 45 f) und führt schließlich aus, daß nach den Angaben der Zeugin P***** "die Beiträge für Oktober 1993 bis 18.November 1993 und jene für November 1993 bis 18.Dezember 1993" zu bezahlen gewesen seien (US 75).

Abgesehen davon, daß die wiedergegebenen Urteilsannahmen in sich widersprüchlich sind, ist die undifferenzierte Verwendung der Begriffe "Einbehalten" und "Vorenthalten" durch das Erstgericht rechtlich verfehlt: Vorenthalten sind die einbehaltenen oder übernommenen Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist des § 59 Abs 1 ASVG (nach Eintritt der Fälligkeit) dem berechtigten Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Der Zeitpunkt des Einbehaltens fällt somit nicht mit dem des (das Delikt vollendenden) Vorenthaltens zusammen (SSt 53/45).

Es hätte somit der Feststellung bedurft, welche Dienstnehmerbeiträge für jeweils welche Zeiträume einbehalten wurden und wann deren Entrichtung fällig war aber allenfalls unterblieben ist, dies umsomehr, als der Angeklagte, was die Beschwerde zutreffend betont, am 17.Dezember 1993 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Firma T***** abberufen wurde (US 18).

Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur erweist sich die Rüge allerdings als unbegründet, soweit sie darauf abstellt, daß nur der Mitangeklagte Ing.G***** für die Konten der Firma T***** zeichnungsberechtigt war, der Beschwerdeführer "die übliche Banküberweisung" daher gar nicht durchführen hätte können, darüber hinaus aber auch mit dem Einwand, daß für ihn keine Verpflichtung bestand, eine Überprüfung der Abführung der Dienstnehmerbeiträge vorzunehmen, weil dies bis einschließlich September 1993 ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Denn die Tatrichter stellten fest, daß sowohl der Beschwerdeführer als bestellter, als auch der Mitangeklagte Ing.G***** als de-facto-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nahmen, wobei sich Ing.G***** die Abwicklung der Bankgeschäfte vorbehielt, aber ansonsten in die Geschäftsführung nicht einmischte (US 5, 19 ff, 42). Somit haften mangels interner Delegierung der Verantwortung im hier aktuellen Geschäftsbereich beide für die Abführung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile, weshalb es im gegebenen Zusammenhang irrelevant ist, daß nur der de-facto-(Mit )Geschäftsführer für Firmenkonten zeichnungsberechtigt war (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze2 § 114 ASVG Anm A, Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 114 ASVG ENr 1).

Auch in Ansehung dieses Schuldspruchfaktums ist somit eine Erneuerung des Verfahrens unumgänglich.

Die zum Faktum VI (Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB) unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit der von Ing.G***** als de-facto-Geschäftsführer auf Grund der ihm erteilten Handlungsvollmacht abgeschlossenen Kreditverträge wegen Mißbrauches der Vertretungsmacht erhobenen Einwände Z 5 a und 9 lit a können auf sich beruhen, weil sie den Eintritt des tatbestandsessentiellen faktischen Zustandes der Zahlungsunfähigkeit, der kein dauernder sein muß, unberührt lassen. Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen auch deshalb unbeachtlich, weil es - in Ermangelung der relevierten Anfechtungen - auf rein hypothetischer Basis argumentiert.

Auch die unter dem Aspekt der relevierten faktischen Verteilung der Rollen im Geschäftsbetrieb zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Ing.G***** auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rechtsrüge versagt:

Den Geschäftsführer einer GesmbH trifft strafrechtliche Verantwortlichkeit nämlich auch dann, wenn er, wie der Beschwerdeführer, in seiner unternehmerischen Disposition faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnis im Innenverhältnis hinnimmt und die ihm zustehende Geschäftsführungsbefugnis ganz oder teilweise von einem anderen ausüben läßt. Beim bestellten Geschäftsführer genügt die Organfunktion als solche für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 161 ENr 5 b). Wenn der Beschwerdeführer infolge eines Rechtsirrtums betreffend seine ihn als Geschäftsführer treffende Überprüfungspflicht der Meinung gewesen sein sollte, die Verfolgung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses des Unternehmens falle nicht in seinen Aufgabenbereich, wäre ihm dies jedenfalls vorwerfbar, weil er nach seinem Beruf und den sonstigen Umständen, nämlich der Übernahme der Geschäftsführung einer Gesellschaft mbH, verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen (§ 9 Abs 2 StGB).

Hingegen war in Stattgebung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Schuldspruch des Beschwerdeführers zum Faktum VI. insoweit aufzuheben, als er (anklagekonform) des durch Abstandnahme von einem rechtzeitigen Insolvenzantrag begangenen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB auch für die Zeit vom 23.Juli bis 31. Dezember 1992 schuldig erkannt wurde, weil der (hier) die Verpflichtung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens begründende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst mit Ende 1992 festgestellt wurde (US 36).

Zur Berufung des Angeklagten M***** gegen die Zuerkennung eines Betrages von 10.000 S an die Privatbeteiligte *****bank:

Das Erstgericht stützte den Zuspruch im wesentlichen auf die dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (VI.) zugrunde gelegte, bereits erwähnte, verspätete Einbringung des Insolvenzantrages durch den Beschwerdeführer, wodurch es dem Mitangeklagten Ing.G***** ermöglicht wurde, weitere (das Vermögen der *****bank schädigende) Kredite in der Höhe von mehr als 33 Mio S (vgl IV.) zu erlangen.

Wie bereits bei Erledigung der gegen den Schuldspruch zu VI. gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, ist die auch im gegebenen Zusammenhang wiederholte Argumentation, die von Ing.G***** aufgenommenen Kredite seien der Firma T***** nicht zuzurechnen, verfehlt, sodaß auch das eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebende Berufungsbegehren fehl geht.

Zur Berufung der Angeklagten T*****:

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach § 157 StGB in Verbindung mit § 156 Abs 2 StGB und unter Anwendung der §§ 41 Abs 1 (Z 4) und 43 a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.500 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß der Schadensbetrag die Qualifikationsgrenze um ein Mehrfaches überstieg, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, ihre Beteiligung an der Tat in untergeordneter Rolle und die Schadensgutmachung durch Rückübertragung des Grundstückes.

Soweit der Antrag auf schuldangemessene Herabsetzung und gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe damit begründet wird, daß die Angeklagte nicht "im Bewußtsein handelte, die T***** oder Gläubiger der T***** zu schädigen" und ihr nicht bekannt gewesen sei, daß der Angeklagte M***** als Geschäftsführer bereits abberufen war, ist sie auf die konträren Urteilsannahmen zu verweisen. Mit der weiteren Argumentation, sie habe nur ihr dem Angeklagten M***** geliehenes Geld zurückbekommen wollen, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Das die gesetzliche Mindeststrafdrohung unterschreitende Strafausmaß trägt vielmehr den Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung.

Die Angeklagten M***** und H***** waren mit ihren gegen die sie betreffenden Strafaussprüche gerichteten Berufungen, der Angeklagte M***** auch mit seiner den Privatbeteiligtenzuspruch von 67.893,97 S an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte bekämpfenden Berufung auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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