JudikaturJustiz12Os36/04

12Os36/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch, sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz und an anderen Orten von März 1997 bis 17. September 1998 als Geschäftsführer der S***** GmbH und als Hauptaktionär, sowie seit 18. Dezember 1997 auch als Verwaltungsrat der G***** AG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte, nämlich die genannten Firmen, unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 139 im Urteilsspruch namentlich genannte Anlagekunden durch Täuschung - teils durch vorsatzlos handelnde Mitarbeiter - über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, „dass es sich bei der G***** AG um eine renommierte Investmentfirma mit mehr als 125-jähriger Tradition, enormem Einlagevolumen und äußerst positiver Ertragsentwicklung, hinter der der Schweizerische Bankenverein steht und die unter strengsten Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission geführt werde bzw dass es sich um eine Österreichische Privatbank handle, er für eine sichere, kostengünstige und profitable Anlage der Gelder durch Investition in Investmentfonds bei Eröffnung gesonderter Depotkonten für die jeweilige Einlage des einzelnen Kunden beim Schweizerischen Bankenverein Sorge tragen werde, daraus erzielbare Erträge nach § 30 EStG steuerfrei seien, er bzw die von ihm beherrschten Unternehmen über die erforderlichen Konzessionen für ihre Tätigkeit nach schweizerischem und/oder österreichischem Recht und die notwendigen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften sowie er selbst über die entsprechende Qualifikation und eine langjährige Erfahrung verfügten und er den akademischen Grad eines 'Doktors' durch ein ordentliches Studium erlangt habe", wobei er den Abbruch seines Besuches der Handelsakademie, seine fehlende Ausbildung, seine eigene Überschuldung sowie seine beruflichen Misserfolge, die sich in einem Privatkonkurs und einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida niederschlugen, verschwieg und schließlich die von ihm gebotene Gegenleistung in einer für die Kunden tauglichen und wertsteigernden Veranlagung von Vermögenswerten bestünde, zum Abschluss von treuhänderischen Verwaltungsverträgen mit der G***** AG und zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen, somit zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen durch die tatplangemäß infolge fehlender Berechtigung gemäß § 100 Abs 1 BWG bzw § 26 Abs 2 WAG gesetzwidrige Einbehaltung aller mit den Bank- bzw Finanzdienstleistungsgeschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Spesen und Verwaltungsgebühren, in einem 40.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrag von zumindest 491.412,44 EUR (6,761.982,62 S) schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes hat sich der am 22. Jänner 1969 geborene Angeklagte, der den Besuch einer Handelsakademie vor der Matura abgebrochen hatte, 1994 zum Preis von 1000 US-Dollar ein „Ehrendoktorat" der Fakultät für Geisteswissenschaften ULC in Modesto (USA) verschafft, in der Folge einen einjährigen Lehrgang für Fondsmanager bei der bankwissenschaftlichen Gesellschaft der Karl-Franzens-Universität Graz besucht, ohne die dazu gehörigen Prüfungen abzulegen und sechs Fortbildungsseminare in der Dauer von einem bis zu vier Tagen frequentiert. Den akademischen Grad führte er ungeachtet der Ablehnung der Nostrifizierung im Jahr 1995 bis zu seiner (ersten) Verhaftung, um seinen Mitarbeitern und Kunden Fachkompetenz und Seriosität durch die Vorspiegelung eines abgeschlossenen Universitätsstudiums vorzutäuschen (US 9). Bereits im April 1993 war ein Konkursantrag gegen den Angeklagten Andreas G*****, der damals noch S***** hieß, mangels Vermögens abgewiesen worden (US 11). Im Jänner 1994 nahm er seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter der P***** GmbH in Graz auf und konnte trotz erheblicher Provisionseinnahmen seinen Schuldenstand nicht wesentlich reduzieren.

Gemeinsam mit Dr. Filippo A***** gründete der Angeklagte im Juni 1995 zunächst die G***** GmbH, die kurz darauf aus gesellschaftsrechtlichen Gründen in S***** GmbH umbenannt werden musste. Der Angeklagte hielt offiziell ein Prozent, die von Dr. A***** vertretene F***** AG 99 % der Geschäftsanteile. Im Innenverhältnis hielt die F***** AG 50 % der Geschäftsanteile treuhändig für den Angeklagten, der damit die Mehrheit der Geschäftsanteile besaß und als Geschäftsführer fungierte. Für ihn war die Beteiligung der F***** AG eine wirtschaftliche Notwendigkeit, weil er hoch verschuldet war, nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals aus Eigenmitteln übernehmen konnte und für die Finanzierung der von ihm intendierten Betrugshandlungen keine Bank als Geldgeber gefunden hätte (US 13 f).

Bis zu seiner Entschuldung im oben bezeichneten Deliktszeitraum war der Angeklagte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Einahmen aus den inkriminierten Aktivitäten angewiesen (US 12). Bereits Anfang 1996 war die S***** GmbH konkursreif (US 17), wobei der Angeklagte auch die triste finanzielle Situation der Mitgesellschafterin kannte (US 18).

Weiters gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte wusste, dass er nicht über das notwendige Kapital für die Gründung einer neuen GmbH in Österreich verfügte, er aber nur hier auf Grund seiner persönlichen Kontakte Kunden werben konnte, „die wiederum in Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen Umstände, der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der konzessionsrechtlichen Mängel niemals bei ihm Geld anlegen würden" (US 19). Tatplangemäß gründete er mit dem vom Unternehmer Karl S***** zur Verfügung gestellten Geld in der Schweiz die G***** AG (US 21), um die die oben dargestellten inkriminierten Aktivitäten zu setzen. Dazu stellten sie ferner fest, "dass die vom Angeklagten als Gegenleistung für die vereinnahmten Gebühren verkaufte Dienstleistung kein taugliches Anlageinstrument für seine Kunden war" (US 59), der Angeklagte "nie vorhatte, mit dem Geld seiner Kunden über die von ihm angewandte 'Buy and Hold Strategie', also den Ankauf und das Halten von Wertpapieren, hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten zu entfalten" (US 52) und dass "die vom Angeklagten angebotenen Fonds jederzeit über die Erste Bank problemlos hätten gekauft werden können" (abermals US 59). Den auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines (neu zu bestellenden) Sachverständigen für das Fachgebiet Börsen- und Bankwesen, der auch für den Bereich Vermögensberatung zertifiziert ist, gerichteten Beweisantrag zum Nachweis der Werthaltigkeit der vom Angeklagten angebotenen Leistung (S 412 ff/XXII iVm ON 284) konnte das Erstgericht schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) abweisen (S 424/XXII), weil die behaupteten Mängel des Gutachtens zum Anlass genommen wurden, dem Sachverständigen Dipl. Dolm. Dr. K***** aufzutragen, zu den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen (S 425/XXII). Nach Vorlage des dritten Ergänzungsgutachtens durch Dipl. Dolm. Dr. K***** am 25. März 2004 (ON 288) beantragte die Verteidigung neuerlich die Beiziehung eines Sachverständigen für die oben angeführten Fachgebiete, jedenfalls aber eines anderen Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten zum Beweis dafür, dass die von G***** durchgeführten Depotbewertungen nachvollziehbar und richtig sind (S 445 f/XXII iVm ON 291). Begründet wurde dies damit, dass der bestellte Sachverständige bei der Berechnung der Depotbewertungen von willkürlich angenommenen Stichtagskursen ausgehe, statt auf die ihm bekannte, offensichtlich missverstandene Berechnungsmethode des Angeklagten zurückzugreifen. Nach der mündlichen Erörterung seines Ergänzungsgutachtens und Stellungnahme zum Vorbringen des Angeklagten (S 446 ff/XXII) durch Dipl. Dolm. Dr. K***** hielt die Verteidigerin ihren Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen mit der Behauptung "fachlicher Inkompetenz" des bereits bestellten ausdrücklich aufrecht (S 448/XXII). Da gemäß § 126 Abs 1 StPO das Gutachten eines oder zweier anderer Sachverständigen erst dann einzuholen ist, wenn sich Bedenken gegen die bereits vorliegende Expertise nicht durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigen lassen, hätte sie jedoch fundiert dartun müssen, weshalb Dipl. Dolm. Dr. K***** nicht in der Lage gewesen sein sollte, die behaupteten Bedenken gegen sein Gutachten aufzuklären, es also weiterhin Mängel iSd §§ 125, 126 StPO aufweist. Eine entsprechende Darlegung anlässlich der Wiederholung des nach abschließender Gutachtenserörterung - bei der auch die Verteidigerin von ihrem Fragerecht Gebrauch machte - wiederholten Antrags ist jedoch unterblieben, sodass ihm zu Recht nicht entsprochen wurde.

Die außerdem gerügte Abweisung des "für den Fall, dass der zu Punkt I. (des Beweisantrages vom 17. März 2003) zu bestellende Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine vergleichbare Leistung (von anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen) nicht angeboten wurde oder von dieser ausgehend eine Bewertung der Leistung der G***** nicht möglich ist", gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kalkulation und Kostenrechnung (S 414 f/XXII) erfolgte schon deshalb zu Recht (S 448 f/XXII), weil auf eine erst durch die Ergebnisse eines bloß begehrten, in der Folge jedoch nicht durchgeführten Erkundungsbeweises bedingte Antragstellung (gleichfalls) nicht Bedacht zu nehmen ist. Im übrigen hat der Angeklagte nicht dargelegt, weshalb der bestellte Sachverständige Dipl. Dolm. Dr. K***** nicht in der Lage sein sollte, die im Rahmen dieser Antragstellung aufgeworfenen Fragen richtig zu beantworten.

Weiters ist den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, dass jedes vom Antrag abweichende und dieses ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel unzulässig ist (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Die erst in der Beschwerde nachgeholten Argumente, insbesondere die Auflistung von Zitaten des Sachverständigen zur Dokumentation von behaupteten Widersprüchen und seiner vorgeblich mangelnden fachlichen Qualifikation, können daher keine Berücksichtigung finden.

Auch die Mängelrüge vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nicht aufzuzeigen.

Der relevierte Widerspruch zwischen der Feststellung, Andreas G***** habe mit den S***** grundsätzlich gute Produkte angeboten (US 55), der weiteren Urteilsannahme, wonach er den Vorsatz hatte, keine adäquate Gegenleistung, nämlich eine Veranlagung mit realistischen und marktüblichen Gewinnchancen zu erbringen (US 73), und der tatrichterlichen Überlegung, der Nachweis der Marktüblichkeit der vereinnahmten Gebühren sei gänzlich irrelevant (US 87), liegt nicht vor, weil das Erstgericht - wie bereits ausgeführt - zum Ergebnis gelangte, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Werthaltigkeit der ausgewählten Wertpapierfonds - der Angeklagte die seinen Kunden zugesicherte Leistung vereinbarungswidrig nicht erbrachte (US 59, siehe auch US 22, 46 ff, 60, 73 und 95).

Das Schöffengericht konnte den Eintritt eines Vermögensschadens in Höhe der den Anlegern in Rechnung gestellten Gebühren und Spesen daher bereits aus der Erbringung einer für sie (unter Beachtung der opferbezogenen Faktoren aus wirtschaftlicher Sicht) wertlosen Gegenleistung ableiten (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 82). Dem mehrfachen Hinweis auf die infolge fehlender Berechtigung gemäß § 100 Abs 1 BWG bzw § 26 Abs 2 WAG gesetzwidrige Einbehaltung aller mit den Bank- bzw Finanzdienstleistungsgeschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Spesen und Verwaltungsgebühren (insbesondere US 5, 99, vgl auch US 56), kommt daher für die Tatbeurteilung keine relevante Bedeutung zu. Keine entscheidende Tatsache betrifft somit die in diesem Zusammenhang behauptete Undeutlichkeit sowie unvollständige Begründung der Konstatierungen zum Fehlen der erforderlichen Schweizer Konzession für die Veranlagung von Kundengeldern.

Mit dem Einwand „fehlender Feststellungen" zur Vereinbarung der Geltung Schweizer Rechts zwischen der G***** AG und den Kunden, woraus das Erstgericht mangels Anwendbarkeit der §§ 100 BWG und 26 WAG ebenso den mangelnden Bereicherungsvorsatz hätte erschließen müssen wie aus der gleichfalls vermissten Konstatierung, die vom genannten Unternehmen verrechneten Kosten seien „betriebswirtschaftlich gerechtfertigt" gewesen, wird ein formaler Begründungsfehler im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt. Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Schöffengericht sowohl unter Berücksichtigung der mit den Kunden abgeschlossenen Verwaltungsverträge (US 70) als auch der Aussage des Zeugen K***** (US 59) zu anderen, für ihn ungünstigeren, als erstinstanzliche Lösung einer Beweisfrage der Anfechtung entzogenen Schlussfolgerungen gelangte.

Den den Anlegern insgesamt erwachsenen Mindestschadensbetrag hat das Erstgericht unter Zugrundelegung der Expertise des Sachverständigen Dipl. Dolm. DDr. K***** in Höhe der von den auf Sammelkonten lagernden Kundengeldern in Abzug gebrachten und vom Angeklagten für sich, seine Provisionäre und seine Gesellschaften verwendeten Beträge errechnet (US 34 ff, 60 ff) und damit mängelfrei begründet. Keinen für das Erkenntnis in der Schuldfrage, die Subsumtion oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand (EvBl 1972/17) spricht der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Feststellung an, wonach er nie mit dem gesamten eingezahlten Betrag pro Kunden Fonds angekauft habe (US 49), was schon deshalb von wesentlicher Bedeutung sei, weil nur in diesem Fall alle Anleger - in welcher Höhe immer - geschädigt wären. Denn angesichts der dargelegten Schadensberechnung bleibt das Ausmaß des insgesamt eingetretenen Vermögensnachteils auch dann unberührt, wenn es gegenüber einzelnen Kunden (noch) zu keinem Gebührenabzug gekommen sein sollte. Damit betrifft auch die betragsmäßige Zuordnung der entnommenen Gelder zu den zur Einzahlung gebrachten Summen und Personen (allenfalls die Grundlage des Adhäsionserkenntnisses, aber) keinen relevanten Tatumstand. Weshalb die kritisierte Feststellung, es wäre ein tägliches Monitoring versprochen worden (US 58), von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein sollte, wird in der Rüge prozessordnungswidrig nicht dargetan (§ 285a Z 2 StPO).

Die unterlassene zugesagte Verwaltung des Kundenvermögens (US 57) hat das Erstgericht nicht bloß im Sinne einer ex-post Betrachtung aus dem tatsächlichen Unterbleiben von - angesichts der Wertentwicklung der Fonds in den Jahren 1997 und 1998 wirtschaftlich nicht vertretbaren - Wertpapierverkäufen abgeleitet, sondern auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde unvollständig wiedergegebenen Ausführungen des Zeugen K***** darauf gestützt, dass "eine seriöse Betreuung, die mit drei gut ausgebildeten Leuten auf 140 Kunden möglich gewesen wäre", trotz eines gewissen selbst erworbenen Fachwissens des Angeklagten in Ermangelung einer solchen Personalreserve nicht geboten werden konnte (US 58).

Aus zahlreichen vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangenen Unzulänglichkeiten der Geschäftsgebarung, aus der Aussage des Zeugen K***** und den gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen hat das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei erschlossen, dass die vom Angeklagten erbrachten Dienstleistungen für die Kunden wertlos waren (US 54 ff). Der Höhe der bei ordnungsgemäßer Gebarung auch für eine am Prinzip der "Buy and Hold"-Strategie ausgerichteten Vermögensverwaltung, also dem Ankauf und der bloßen weiteren Verwahrung der Wertpapiere, zustehenden Managementgebühren kommt daher nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Weshalb der vom Erstgericht konstatierte Schädigungsvorsatz (US 22, 73) und die Erwartungshaltung der Anleger, die gebotene Gegenleistung bestünde in einer tauglichen und wertsteigernden Veranlagung ihres Vermögens (US 89), mit isoliert wiedergegebenen Aussagepassagen des Sachverständigen und des Zeugen K***** insbesondere zur tatsächlichen Wertentwicklung der angekauften Papiere im Widerspruch stehen sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Außerdem ist das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit den SBV-Fonds grundsätzlich gute Produkte angeboten hat (US 55). Dem auf zahlreiche, ohne Hinweis auf ihre tatsächliche Relevanz für die jeweils bekämpfte Feststellung, zum Teil verkürzt wiedergegebene, aus dem Kontext gelöste und in einigen Fällen dem Standpunkt der Beschwerde sogar eindeutig zuwider laufende Aktenzitate gestützten Einwand unvollständiger Begründung der einem Teil der vom Erstgericht angenommenen Täuschungshandlungen zu Grunde liegenden Feststellungen ist vorweg zu erwidern, dass eine Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 394). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde jedoch schon deshalb nicht gerecht, weil sie jene Konstatierungen, wonach der Angeklagte den Anlegern die Erfüllung der für die Durchführung von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erforderlichen Voraussetzungen vorspiegelte, ihnen vortäuschte, dass die von ihm gebotene Gegenleistung in einer für sie tauglichen und wertsteigernden Veranlagung von Vermögenswerten bestünde, sowie seine fehlende Ausbildung, seine eigene Überschuldung sowie seine beruflichen Misserfolge, die sich in einem Privatkonkurs und einer Verurteilung wegen fahrlässiger Krida niederschlugen, verschwieg (insbesondere US 40 f, 45 f, 60 f und 70 f). Sie ignoriert somit einen wesentlichen Teil der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Täuschungshandlungen und die Annahme der Tatrichter, dass die Geschädigten dann nicht bei den Firmen des Angeklagten investiert hätten, wenn sie in Kenntnis seiner persönlichen Umstände gewesen wären (US 69).

Das Erstgericht gelangte auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Anleger mit Hilfe einer mit großem Vorbedacht aufgebauten Kombination von gezielt unterlassener Information und aktiven Täuschungshandlungen zur Überlassung der inkriminierten Geldbeträge veranlasste (insbesondere US 60, 73). Dies hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass alle in Betracht kommenden, zur Irreführung eingesetzten Täuschungsmittel kumulativ gegenüber sämtlichen Geschädigten und vorsatzlos handelnden Vertriebsmitarbeitern wirksam geworden sein mussten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Erstgericht zur gesonderten Erörterung der Effizienz einzelner Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden, wie etwa die Steuerfreiheit der angekauften Investmentfonds, Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Gebühren, die Form der Verwahrung der Gelder oder die Führung des Doktortitels durch den Angeklagten nicht verhalten.

Weshalb aus den isoliert herausgegriffenen Belegstellen der (im Übrigen rechtlich irrelevante, weil die als erwiesen angenommene Kausalität nicht berührende - Kirchbacher/Presslauer WK² § 146 Rz 55) Schluss zu ziehen sei, die Anleger hätten frei von Irrtum auch in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände Zahlungen geleistet, legt die Beschwerde hingegen prozessordnungswidrig nicht dar. Dem gegen einzelne Täuschungshandlungen gerichteten Vorbringen ist überdies entgegenzuhalten:

Die der Täuschung der Anleger dienende Behauptung, wonach die G***** AG eine renommierte Investmentfirma mit enormem Einlagevolumen und äußerst positiver Ertragsentwicklung gewesen sei, hat das Erstgericht aus dem Inhalt des vom Angeklagten aufgelegten Prospektmaterials (US 50) und nicht - wie von der Beschwerde behauptet - aus der Weitergabe falscher Zahlen gegenüber seinen Vermittlern (US 41) erschlossen. Allein mit der mit pauschaler Bezugnahme auf bisheriges Beschwerdevorbringen verbundenen, noch dazu unvollständigen und sinnentstellten Wiedergabe einzelner Urteilsannahmen (US 50 f) wird in Ansehung der vom Erstgericht bejahten Täuschungseignung des Prospektinhaltes ein Begründungsgebrechen in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan.

Die Beschwerde übergeht ferner die Urteilsfeststellung, wonach die meisten Kunden von einer wertsteigernden Veranlagung bei einem dafür prädestinierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und nicht bei einer Privatbank ausgingen (US 88).

Entgegen der Beschwerde erschloss das Schöffengericht die Zusage, für die Eröffnung gesonderter Depotkonten für die Einlage der Einzelkunden beim Schweizerischen Bankverein Sorge zu tragen, nicht aus Erläuterungen seiner angeblichen Geschäftsstrategie gegenüber Franz A***** (US 39), sondern leitete es diese Annahme mängelfrei aus von den Kunden unterfertigten Schriftstücken ab, die diese Art der Anlage vortäuschen sollten (US 51).

Im Zusammenhang mit der Vortäuschung einer sicheren, kostengünstigen und profitablen Anlage der Gelder in Investmentfonds wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, wonach "auf Grund des Verwaltungsvertrages und Gebührensatzes zur Verwaltungsvollmacht der Angeklagte seine Gebühren zu jedem ihm beliebigen Zeitpunkt in Abzug bringen konnte" (US 54), sowie gegen die Urteilsannahme, dass er seinen Mitarbeitern von der Abbuchung der Spesen für den gesamten Verwaltungszeitraum im Vorhinein nicht erzählte (US 40). Die dagegen ins Treffen geführten Aussagen - soweit überhaupt in tatsächlichem Widerspruch zur bekämpften Urteilsannahme - zitiert der Beschwerdeführer jedoch insoweit unvollständig, als er übergeht, dass die Befragten zum einen mit den Firmen des Angeklagten bei Kenntnis des gesamten wahren Sachverhaltes nicht kontrahiert hätten und zum anderen bloß von einer Fälligkeit der Gesamtgebühren bei vorzeitiger Vertragskündigung, nicht aber von einem sofortigen Abzug ausgingen. Der Aussage des Zeugen Günther H***** kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu, weil er durch das inkriminierte Tatgeschehen nicht geschädigt wurde (US 15 f).

Angesichts der Urteilsannahme, dass die Anleger auch nach der Auflösung der Geschäftsbeziehung zum Schweizerischen Bankverein per 30. September 1997 mit Prospektmaterial beteilt wurden, in dem mit Investitionen in - dem Angeklagten zu den von ihm gewünschten Konditionen nicht mehr zugänglichen - Investmentfonds dieses Instituts geworben wurde (US 50), hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, weshalb der bekämpften Feststellung, dass er die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Schweizerischen Bankverein verschwiegen und seine Vermittler weiterhin mit dessen Fondübersichten beteilt habe, um damit fälschlich eine noch aufrechte Geschäftsbeziehung zu dokumentieren (US 41), die Eignung zur Irreführung der Kunden fehlen sollte.

Dem Einwand des Angeklagten, die ihm zur Last gelegte Vortäuschung einer fachlichen Qualifikation und einer langjährigen Erfahrung stehe im Widerspruch zu den in der Rechtsmittelschrift zitierten Belegstellen, genügt es zu erwidern, dass er den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge zwar einen einjährigen Lehrgang für Fondsmanager bei der bankwissenschaftlichen Gesellschaft der Karl-Franzens-Universität Graz besucht - jedoch vom Beschwerdeführer in verfälschender Verkürzung verschwiegen - keine der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert hat (US 9).

Das Schöffengericht hat der (im Übrigen keine für das Nichtigkeitsverfahren entscheidende Tatsache betreffenden) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei bloß Ausführungsgehilfe des Karl S***** gewesen, in Anbetracht der als verlässlich eingestuften Aussage dieses Zeugen keinen Glauben geschenkt (US 71 f). Die in der Beschwerde wiedergegebenen Angaben dieses Zeugen stehen hiezu nicht in Widerspruch, sodass schon deshalb kein formeller Begründungsfehler aufgezeigt wird.

Inwiefern die angeführten Belegstellen ergeben sollten, dass der in der Schweiz eingesetzte Verwaltungsrat und Kontozeichnungsberechtigte Markus W***** die bis zu seiner Demissionierung entfaltete Tätigkeit nicht auf Anweisung des Angeklagten geleistet hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl US 27). Eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe, wonach die Bestimmung des Zeitpunkts des Abzugs der Verwaltungsgebühren, die Entscheidung über die Weiterverwendung des verbleibenden Anlagevermögens und deren bankmäßige Abwicklung in der Schweiz allein dem Angeklagten oblegen sei (US 46), liegt daher nicht vor.

Die gegen die Annahme, dass auf Grund des Verhaltens des Angeklagten der Schweizerische Bankverein die Geschäftskonten der G***** AG am 30. September 1997 gekündigt habe (US 28), gerichteten Einwände sind nicht zielführend, weil sie den, der Auflösung der Kontoverbindung vorangehenden Schriftverkehr (S 411 bis 415, 423 bis 425/XVI) zur Gänze außer Acht lassen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die konstatierte betrugsessentielle Täuschung der Anleger.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt insgesamt eine dem Gesetz gemäße Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen:

Der Einwand der Unanwendbarkeit der §§ 100 Abs 1 BWG und 26 Abs 2 WAG auf die vom Angeklagten durch seine Firmen insbesondere in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten und - daraus abgeleitet - der Rechtsgültigkeit des Einbehaltes von Vergütungen übergeht, ebenso wie die Mängelrüge, dass das Schöffengericht den Eintritt eines Vermögensschadens in Höhe der den Anlegern in Rechnung gestellten Gebühren und Spesen bereits aus der Erbringung einer für sie wertlosen Gegenleistung gefolgert hat (US 22, 59 f, 73, 95). Soweit die Beschwerde die Adäquanz dieser Gegenleistungen behauptet und - gestützt auf zahlreiche aus dem Zusammenhang gelöste Passagen von Zeugenaussagen - zum Ergebnis gelangt, den Kunden sei es lediglich darauf angekommen, Investmentfonds zu kaufen und das Geld in der Schweiz zu veranlagen, lässt sie die hiezu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen über deren Erwartungshaltung in Ansehung der zugesagten Dienstleistung (US 60, 88) - im Übrigen auch über die objektive Unangemessenheit der Höhe der vom Angeklagten einbehaltenen Gebühren - außer Acht und wendet sich damit bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Schließlich verfehlt auch der Einwand, bei Franz A*****, Franz S***** jun und Rudolf M***** sei es zu keinem Spesenabzug und damit zu keiner Schädigung gekommen, den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und lässt darüber hinaus die zum durch Subtraktion ermittelten Betrugsschaden getroffenen Feststellungen (US 5, 60 bis 62) unberührt.

Auch mit den einen Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatzes bestreitenden Ausführungen übergeht die Rechtsrüge prozessordnungswidrig die entsprechenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 22, 73) und stellt ihnen bloß eigene Beweiswerterwägungen entgegen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil damit unter Vernachlässigung aller zum Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges getroffenen Feststellungen die Beurteilung der Taten als „Untreue nach § 153 Abs 1 StGB" angestrebt wird.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Rechtssätze
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