JudikaturJustiz12Os16/05b

12Os16/05b – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. November 2004, GZ 20 Hv 114/04k-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 (1), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) sowie der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 (3) schuldig erkannt, weil er am 25. Juni 2003 seine Cousine und langjährige Arbeitskollegin Maria G*****

1. ab 1 Uhr nachts dadurch, dass er sie mit einer Taschenlampe blendete, unter Verwendung eines ca 35 cm langen Messers für den Fall des Rufens um Hilfe mit dem Tod bedrohte, fesselte, knebelte und ihr die Augen verband, 20 bis 30 Minuten hindurch zu diversen - im Spruch detailliert dargestellten - sexuellen Handlungen nötigte, wobei er wiederholt Fotos von ihr anfertigte;

2. durch Anwendung von Körperkraft zum etwa fünfminütigen Verweilen in einem begehbaren Schrank und hiedurch sowie durch eine damit verbundene Verbaldrohung mit dem Tod zur Duldung der Veröffentlichung der während der zu Punkt 1 des Schuldspruchs beschriebenen Tathandlungen angefertigten Fotos im Internet nötigte;

3. im Zuge der zu Punkt 1 beschriebenen Handlungen sowie mittels der dort dargestellten Drohungen zur Duldung des Beischlafs nötigte. Dagegen meldete der Angeklagte am 26. November 2004 „volle Berufung" an (ON 29), welche Erklärung zu seinen Gunsten (auch) als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu werten ist (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel, das der Angeklagte - unter erneuter Fehlbezeichnung als „Berufung wegen Nichtigkeit" - allein auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützt, geht fehl.

Soweit die Mängelrüge die Fragen releviert, wie der Beschwerdeführer an den Haustorschlüssel der Maria G***** gelangt ist und ob er einige Wochen vor dem Tatzeitraum vor deren Badezimmerfenster onaniert hat, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Da es zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der „längeren Zeit" (§§ 201 Abs 3, 202 Abs 2 StGB aF) jedenfalls hinreicht, das Opfer 20 bis 30 Minuten hindurch in einen qualvollen Zustand zu versetzen, kommt auch der (zutreffend) aufgezeigten Diskrepanz zwischen der dies feststellenden Urteilspassage (US 10) und der Konstatierung, das Opfer habe ca 1 ½ Stunden lang peinigende Beeinträchtigungen erlitten (US 11), keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass letztere Feststellung - wie der Vergleich mit dem nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 42/04) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (US 2, 3) zeigt - auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Die Behauptung, die Urteilsannahme, Maria G***** habe den Beschwerdeführer (ua) aufgrund seiner Stimme als Täter identifiziert, sei unbegründet, entfernt sich von der Aktenlage, weil das Erstgericht beweiswürdigend (auch) auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen jener Zeugin verweist (US 6, 13 f), die dies in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben hat (S 331). Soweit die Rüge danach trachtet, diese Aussage - im Übrigen unter sinnentstellender Vernachlässigung des Gesamtkonnexes - urteilsfremd zu interpretieren, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Einwand schließlich, die Nötigung zum Beischlaf (3) und jene zu den übrigen sexuellen Handlungen würden nicht real konkurrieren, (offenbar gemeint: Z 10) erschöpft sich prozessordnungswidrig in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen auf getrennte Willensentschlüsse zurückgingen, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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