JudikaturJustizRS0099067

RS0099067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2 StPO) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des § 337 lit a StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen.

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