RS0099067 – OGH Rechtssatz
RS0099067 – OGH Rechtssatz
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Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2 StPO) beruht (EvBl 1946/512, EvBl 1961/376) oder eine in den Rahmen einer ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gehörige Rüge sich unter den Ausführungen zur Berufung befindet (SSt 31/71 und SSt 10/16). Hat aber die Staatsanwaltschaft ausdrücklich - wenn auch auf Grund unrichtiger Rechtsanschauung (hier: Geltendmachung der rechtsirrigen Nichtanwendung des § 337 lit a StG mit Berufung) - bloß die Erstattung einer Berufungsausführung und nicht die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewollt, darf sich der OGH nicht durch eine Umdeutung des Rechtsmittels über diesen deutlich erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers hinwegsetzen.