JudikaturJustiz12Os15/81

12Os15/81 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Sylvia A und Lydia B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Sylvia A und Lydia B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25.November 1980, GZ. 15 a Vr 1189/78-231, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten Sylvia A, Hofrat Dr. Julius Eigenbauer sowie des Verteidigers der Angeklagten Lydia B, Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Draxler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Sylvia A und Lydia B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 19.November 1942 geborene Gastwirtin Sylvia A und die am 12.Oktober 1939 geborene Serviererin Lydia B der Vergehen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 174 Abs 1 StGB. (Punkt II des Urteilssatzes) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (§ 81 Z. 1) StGB. (Punkt III des Urteilssatzes), und Sylvia A überdies des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (Punkt I des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Nach den hiezu getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen verübte der in der Schweiz abgesondert verfolgte und mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 3.Juni 1980 (auch insoweit) rechtskräftig verurteilte Peter C in der Nacht zum 7.April 1977 einen Sprengstoffanschlag, durch den die Pension 'Auricula' in Brand (Vorarlberg) total zerstärt wurde, umliegende Gebäude und abgestellte PKW., zum Teil schwer, beschädigt wurden und die 14- jährige belgische Urlauberin Tina D im Appartementhaus 'Palüd' durch Mauerbrocken schwer verletzt wurde, mithin eine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen und für fremdes Eigentum in größerem Ausmaß herbeigeführt worden ist.

Am 27.Jänner 1977 hatte der abgesondert verfolgte Erwin E die Pension 'Auricula' für seine Tochter Sylvia A, welche als schweizerische Staatsangehörige selbst nicht als Bieterin auftreten konnte, beim Bezirksgericht Bludenz um 2,540.000 S unter Zuhilfenahme eines Bankkredites ersteigert. In der Folge mußte Sylvia A, die bereits seit dem Jahre 1974 das Gasthaus 'Storchennest' in Rust am See gepachtet und mit dem Verpächter Gespräche über einen Kauf geführt hatte, erkennen, daß der Erwerb der Pension 'Auricula' in Brand ihre finanzielle Leistungskraft weit überstiegen hatte. Über diese Schwierigkeiten besprach sie sich sowohl mit ihrem Vater Erwin E, als auch mit der Lebensgefährtin ihres Bruders, der Angeklagten Lydia B. Da der Vorbesitzer Werner F - dieser hatte sich geweigert, das Haus zu verlassen und war am 5. April 1977 zwangsdelogiert worden -

schriftlich und mündlich gedroht hatte, das Objekt in die Luft zu sprengen, äußerte Erwin E anläßlich eines Treffens mit den beiden Angeklagten, daß man unter Ausnützung der Drohung des Werner F die 'Auricula' tatsächlich sprengen könnte, um auf diese Weise in den Besitz der Versicherungssumme zu kommen, wobei gleichzeitig der Tatverdacht auf Werner F abgewälzt würde. In Befolgung dieses Vorschlages setzte sich Sylvia A mit Peter C in Verbindung, der sich schließlich für einen Betrag von sFr 35.000 bereit erklärte, das Haus zum Zwecke eines Versicherungsbetruges zu sprengen, und sich hiezu den erforderlichen Sprengstoff verschaffte.

Am 6.April 1977 übernahm Peter C von Lydia B, die nach Annahme des Gerichtes zwar von der beabsichtigten Sprengung, nicht aber von einem geplanten Versicherungsbetrug wußte, die Schlüssel zur Pension, fuhr mit ihr nach Brand und traf dort die Vorbereitungen für die Sprengung, während die Angeklagte B verschiedene Gegenstände an sich nahm, damit sie nicht durch die Sprengung vernichtet würden. Sodann fuhren beide wieder nach Gätzis zurück, wo Lydia B in ihrer Wohnung dem Peter C Werkzeug und Sprengutensilien (Kerzen) übergab und Peter C mit Kerzen Brenndauerversuche unternahm. In den frühen Morgenstunden des 7.April 1977 verständigte Sylvia A den Peter C vom erfolgreichen Verlauf der in der vorangegangenen Nacht von ihm in ihrem Auftrag durchgeführten Sprengung und überwies ihm über Lydia B für die Tatausführung vorerst 20.000 S. Später erhielt Peter C von der Angeklagten A in Teilbeträgen den vereinbarten Betrag von sFr 35.000 ausbezahlt.

Am 7.April 1977 setzten sich Erwin E und Sylvia A als Versicherungsnehmer mit der Vorarlberger Landesfeuerversicherung in Verbindung und forderten unter Verschweigung der (ihnen bekannten) tatsächlichen Schadensursache die Auszahlung der Versicherungsleistung, die seitens der Versicherungsgesellschaft im Betrage von 2,763.606 S auch auftragsgemäß überwiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Schöffengericht die Ansicht, daß beiden Angeklagten die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben von Menschen und für fremdes Eigentum in größerem Ausmaß sowie die schwere Verletzung der Tina D unter besonders gefährlichen Verhältnissen als fahrlässig bewirkt zuzurechnen sei, zumal Peter C keine Kenntnis zur Vornahme von Sprengungen gehabt hatte, und fällte sohin die eingangs erwähnten Schuldsprüche.

Diese werden von den Angeklagten Sylvia A und Lydia B mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, in denen sie die Nichtigkeitsgründe der Z. 5

und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. und Sylvia A auch jenen der Z. 4 dieser Gesetzesstelle geltend machen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sylvia A:

Einen den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4

StPO. verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt die Angeklagte A in der Abweisung der von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, mit denen die Einholung eines 'Ober'gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob die Sprengung der Pension 'Auricula' auf eine Explosion von Sprengstoff, auf eine Gasexplosion oder auf ein Zusammenwirken einer Sprengstoff- und Gasentzündung zurückzuführen sei, eine ergänzende Vernehmung des (in der Schweiz in Haft befindlichen) Peter C darüber, ob er das Verbindungsstück zwischen der Propangasflasche und der Gasleitung ('Holländer') nach Anbringung der Sprengladung selbst geäffnet habe, die Einholung des Strafaktes des Kantonsgerichtes St. Gallen betreffend Peter C, die zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. Skender G darüber, daß sich die Angeklagte A 'in letzter Verzweiflung' an ihn um Rat gewandt habe, und die Einholung eines Polizeiberichtes darüber, ob in den Monaten September, Oktober und November 1976 in Wien-Westbahnhof (Zigaretten ) Sendungen aus Vorarlberg auf die Namen A oder H eingetroffen seien, begehrt wurde (vgl. Band IV, S. 17 f.d.A.).

Rechtliche Beurteilung

Durch die Unterlassung dieser Beweisaufnahmen wurden indes Verteidigungsrechte der Angeklagten A nicht beeinträchtigt: Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß im Hinblick auf die Erklärung des Sachverständigen Kriminalbezirksinspektors Erich I in der Hauptverhandlung, ihm sei bei seinem schriftlichen Gutachten insoferne ein Irrtum unterlaufen, als er darin Sprengstoff als Explosionsursache ausschloß (vgl. Band IV, S. 14 d.A.), zwei übereinstimmende kriminaltechnische Sachverständigengutachten vorliegen, denen Widersprüche und Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO. nicht anhaften. Durch sie ist auch klargestellt, daß beim Ablauf des Gesamtereignisses ein Zusammenwirken zwischen der Sprengstoffdetonation (als Primärursache) und dem Austritt von Flüssiggas zufolge einer Lockerung des Anschlußstückes zur Gasleitung (zumindest) nicht auszuschließen ist, ohne daß es noch einer exakten Klärung - insbesondere durch zeugenschaftliche Vernehmung des Peter C, die im übrigen mangels Zustimmung dieses Zeugen zur Überstellung zum Landesgericht Feldkirch gemäß §§ 3 Abs 2, 54 Abs 1 ARHG. nur im Rechtshilfeweg hätte erfolgen können - bedurfte, wann und von wem die Öffnung der Gasabsperrvorrichtung vorgenommen worden war. Der Antrag auf Beischaffung des Schweizer Gerichtsaktes (betreffend C) enthält laut dem hiefür maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kein Beweisthema, sodaß es insoweit schon an formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes mangelt. Nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung hätte auch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. Skender G beitragen können; stellte doch das Erstgericht ohnedies fest, daß Peter C vom Kantonsgericht St. Gallen (u.a. auch) wegen Erpressung (begangen an Erwin E, Sylvia A und Fritz H) verurteilt worden ist (vgl. Band III, S. 495 ff., Band IV, S. 35 d. A.), ohne die Zahlung von Geldbeträgen zufolge einer solchen Erpressung des C aber als einen die Angeklagte A entlastenden Umstand zu werten. Sollte sich diese wegen der an ihr begangenen Erpressung an ihren Rechtsanwalt gewandt haben, was durchaus naheliegend erscheint, könnte doch daraus keineswegs auf eine Unrichtigkeit der belastenden Angaben des Peter C geschlossen werden. Unerheblich ist schließlich auch, wann, in welchem Umfang und auf welche Weise der Angeklagten A, die ihre Beteiligung am Zigarettenschmuggel aus der Schweiz ausdrücklich zugegeben hat, Schmuggelsendungen zugekommen sind, sodaß sich Erhebungen über diesen keineswegs entscheidungswesentlichen Umstand gleichfalls erübrigten.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. bemängelt die Angeklagte A, daß in den Entscheidungsgründen nicht näher auf die widersprüchlichen Angaben des Peter C und auf ihre demgegenüber stets gleichbleibende Verantwortung eingegangen worden sei.

Das Erstgericht hat sich jedoch ohnedies ausführlich mit den sie belastenden (in der Hauptverhandlung verlesenen /vgl. Band IV, S. 17 d. A. /) Aussagen des Peter C befaßt und hat in diesem Zusammenhang auch dargelegt, aus welchen Erwägungen es dessen ursprünglicher Darstellung Glauben schenkte und die gegenteilige leugnende Verantwortung der Angeklagten A als widerlegt erachtete, sich also keineswegs auf die Wiedergabe gleichlautender Urteilsfeststellungen des Kantonsgerichtes St. Gallen beschränkt.

Damit ist das Schöffengericht sowohl der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO., die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einzeln und in ihrem Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, als auch seiner Begründungspflicht gemäß dem § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. - welche nur eine Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Form vorschreibt, jedoch keine ausdrückliche Erörterung sämtlicher gegen ein bestimmtes Beweismittel erhobenen und auch nur denkbaren Einwände verlangt - nachgekommen. So gesehen stellt das Beschwerdevorbringen, mit dem die mangelnde Glaubwürdigkeit des Peter C aufgezeigt werden soll, nur einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schlüssige und zureichend begründete Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar. Dieses konnte sich bei seinen Annahmen außerdem auf die Darstellungen der Mitangeklagten B vor der Gendarmerie (vgl. Band I, S. 245 f. d.A.) und vor dem Untersuchungsrichter (vgl. insbesondere Band I, S. 96 e ff. d.A.), sowie des (flüchtigen) Erwin E (vgl. Band I, S. 173 d.A.) stützen, durch welche die Angeklagte A gleichfalls in einer eindeutigen Weise als Auftraggeberin des Peter C belastet wird. Wenn das Gericht diesen Angaben gegenüber der davon abweichenden Verantwortung der Angeklagten B in der Hauptverhandlung und der schriftlichen Widerrufserklärung des Erwin E (vgl. Band III, S. 589 ff. d.A.) den Vorzug gab, so liegt auch hierin ein Akt freier Beweiswürdigung, der als solcher einer Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen ist.

Zu Unrecht wendet sich die Angeklagte A aus dem Grunde der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gegen die Unterstellung ihrer Tat auch unter dee Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit der Begründung, daß eine fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel die Annahme der Qualifikation des § 81 Z. 1 StGB. ausschließe und Idealkonkurrenz dieses Deliktes mit § 88 StGB. daher nicht möglich sei.

Zwar sind fahrlässige Körperverletzungen, die mit einer fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB.) einhergehen, grundsätzlich nicht gesondert nach § 88 StGB. zu ahnden und nur bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen. Trifft jedoch die fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel in Tateinheit mit dem zweiten Fall des § 88 Abs 4 StGB. zusammen, können schwere Verletzungsfolgen nicht als schon durch das Grunddelikt (§ 174 Abs 1 StGB.) abgegolten betrachtet werden, weil eine unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangene und mit einer schweren Verletzung eines Menschen verbundene fahrlässige Körperverletzung mit strengerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) als die fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) bedroht ist (vgl. EvBl. 1979/92). In solchen Fällen ist daher Idealkonkurrenz zwischen beiden Tatbeständen anzunehmen.

Das von den Punkten II und III des Schuldspruches erfaßte Tatverhalten der Angeklagten A ist somit vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum als die in Tateinheit verwirklichten Vergehen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 174 Abs 1 StGB. und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (§ 81 Z. 1) StGB. beurteilt worden.

Soweit die Angeklagte A jedoch in bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens des Betruges (Punkt I des Urteilssatzes) 'Feststellungen der einzelnen Tatbestandsmerkmale' vermißt, bringt sie den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil sie die im Urteil getroffenen Konstatierungen unberücksichtigt läßt, wonach sie Angestellte der Vorarlberger Landesfeuerversicherung über die (ihr bekannte) wahre Ursache des Schadensfalles getäuscht und in Bereicherungsabsicht um die ihr von Rechts wegen nicht zustehende Versicherungsleistung geschädigt hat.

Ihre Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lydia B:

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. bezeichnet diese Beschwerdeführerin das Urteil bezüglich der Annahme, sie habe schon bei Übergabe der Schlüssel zur Pension 'Auricula' an Peter C von der geplanten Sprengung gewußt, als aktenwidrig und offenbar nur unzureichend begründet, weil sie laut ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung und vor dem Untersuchungsrichter am 8.August 1978 hievon erst auf der Fahrt von Gätzis nach Brand bzw. in Brand erfahren habe, was auch durch die - insoweit ausdrücklich widerrufenen - belastenden Angaben des C nicht widerlegt werden könne.

Die Mängelrüge versagt jedoch. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Konstatierung (primär) auf die niederschriftlichen Angaben der Angeklagten B vor der Gendarmerie am 20.Juli 1978 (vgl. Band I, S. 243 ff. d.A., Band IV, S. 38 f. d.A.), welche diese auch am 26.Juli 1978

beim Untersuchungsrichter im wesentlichen wiederholte (vgl. Band I, S. 96 e ff. d.A.). Zudem wird sie durch die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage genommenen Angaben des Peter C belastet (vgl. Band I, S. 207, Band II, S. 145 f. d.A.), deren späterem Widerruf keine Glaubwürdigkeit beigemessen wurde. Die Annahme, wonach die Angeklagte B am 6.April 1977 dem Peter C die Schlüssel zur Pension 'Auricula' in Kenntnis der geplanten Sprengung übergeben hat (vgl. Band IV, S. 50 unten d.A.), findet demnach in der Aktenlage hinreichend Deckung. Im übrigen betrifft der behauptete Begründungsmangel keinen entscheidungswesentlichen Umstand: Selbst wenn man der (in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörterten) Verantwortung der Angeklagten B in der Hauptverhandlung folgen würde, sie habe erst auf der Fahrt von Gätzis nach Brand von dem in Aussicht genommenen Sprengstoffanschlag erfahren, könnte dies nichts an ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ändern. Denn ihr fällt nicht nur die Schlüsselübergabe an C, sondern auch Tatbeteiligung in der Form zur Last, daß sie C in die Pension 'Auricula' begleitete, wo dieser dann Vorbereitungen zur Tatausführung traf und sie selbst Gegenstände an sich nahm, um sie vor der Vernichtung zu bewahren, ihm sodann nach Rückkehr in ihre Wohnung in Gätzis Werkzeug und Sprengutensilien übergab und ihm mit Kerzen Brenndauerversuche vornehmen ließ. Im Zeitpunkt dieser gleichfalls als Beitrag zur Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinne des § 174 StGB.) zu wertenden Tathandlungen war aber die Angeklagte B jedenfalls auch nach ihrer eigenen Darstellung in der Hauptverhandlung bereits in Kenntnis des im Auftrag der Angeklagten A von C alsbald auszuführenden Tatplanes.

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. macht die Angeklagte B geltend, ihr könne weder fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel, noch fahrlässige Körperverletzung angelastet werden, weil sie nur bei der Vorbereitung der Straftat, zu einem Zeitpunkt also, in welchem sich diese noch nicht im Stadium eines strafbaren Versuches befunden habe, mitgewirkt habe; eine solche Beihilfe zu bloßen Vorbereitungshandlungen sei jedoch straflos. Überdies liege - so meint die Beschwerdeführerin - kein ursächlicher Tatbeitrag vor, weil Peter C den Sprengstoffanschlag auch ohne diesen hätte begehen können.

Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß sie als Täter einer fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 Abs 1 StGB.) und einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 4 /§ 81 Z. 1 / StGB.), sohin in beiden Fällen wegen Fahrlässigkeitsdelikten schuldig erkannt wurde. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt aber als Täter - gleichgültig in welcher Erscheinungsform - jeder in Betracht, der in seiner Person alle Erfordernisse eines Fahrlässigkeitsdelikts erfüllt, demnach gegen eine eigene, ihn selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht verstäßt und auch subjektiv sorgfaltswidrig handelt (vgl. Burgstaller RZ 1975, 29; Kienapfel RZ 1975, 170 Anmerkung 47). Vorliegend ist das Erstgericht sowohl in Ansehung der (fahrlässigen) Gefährdung durch Sprengmittel als auch in Ansehung der (fahrlässigen) Körperverletzung rechtsrichtig davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin durch das ihr angelastete Verhalten gegen eine sie selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht verstoßen hat, wobei es für ihre Mitwirkung an der Gefährdung durch Sprengmittel (als einem Fahrlässigkeitsdelikt mit gesetzlich bestimmter Verhaltensbeschreibung; vgl. Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt, 36) genügte, daß diese Mitwirkung jedenfalls auf jene Art von Rechtsgutbeeinträchtigung zielte, die der Tatbestand des § 174 StGB. verhindern will (Burgstaller RZ 1975, 32). War das festgestellte Tatverhalten der Beschwerdeführerin aber objektiv sorgfaltswidrig, dann kommt es nicht darauf an, in welcher Phase des Gesamtgeschehens, aus dem letztlich die tatbestandsmäßigen Erfolge eingetreten sind, diese Mitwirkung erfolgte. Daß aber diese Mitwirkung für die eingetretenen (Gefährdungs- bzw. Verletzungs )Erfolge mitursächlich war und gerade jenes Risiko (mit-)verwirklichte, zu dessen Hintanhaltung die in Rede stehenden Strafbestimmungen normiert sind, kann nicht bezweifelt werden. Dem angefochtenen Urteil haftet somit der behauptete Rechtsirrtum nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren somit zu verwerfen.

Sylvia A wurde nach §§ 147 Abs 3, 28 StGB. zu drei Jahren Freiheitsstrafe und Lydia B nach §§ 88 Abs 4

zweiter Strafsatz, 28 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die Freiheitsstrafe bei Lydia B unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Schöffengericht nahm bei beiden Angeklagten als erschwerend die Deliktshäufung und den durch die Sprengungen entstandenen hohen Schadensbetrag und bei Sylvia A überdies die hohe Summe des Versicherungsbetruges, als mildernd bei beiden Angeklagten die Unbescholtenheit und bei Lydia B überdies ihre weitgehende Geständnisbereitschaft an.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an und verweist auf die teilweise Schadensgutmachung, auf den Zeitablauf und ihr Wohlverhalten seit der Tat und ihre Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zu den vom Erstgericht angeführten Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend noch die besondere Schwere der Verletzungen der Tina D, die einen doppelten Schädelbruch mit Gehirnerschütterung, Rippenbrüche, zahlreiche Rißquetschwunden am Kopf und im Bereich des Rückens, sowie eine Lähmung der linken Gesichtshälfte, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitten hat und die Verleitung des Peter C zur Tat; als mildernd die teilweise Schadensgutmachung und daß seit der Tat bereits vier Jahre verstrichen sind und sich die Angeklagte seither wohlverhalten hat. Hingegen ist die Sorgepflicht der Angeklagten kein Umstand, der einem der im § 34 StGB. angeführten Milderungsgründe gleichgesetzt werden kann. Bei diesen Strafbemessungsgründen, vor allem auch unter Berücksichtigung des hohen Schadens beim Betrug und bei der fahrlässigen Gemeingefährdung ist die verhängte Freiheitsstrafe angemessen.

Lydia B begehrt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung der über sie

verhängten Strafe.

Auch ihre Berufung ist nicht berechtigt.

Zu den vom Erstgericht auch bei Lydia B im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch hinzu, daß sie zur Tat verleitet wurde, und daß sie an der strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war. Dennoch ist mit Rücksicht auf die besondere Schwere der mit der Tat verbundenen Folgen die Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die vom Schöffengericht bedingt nachgesehen wurde, keineswegs zu hoch bemessen. Aus diesen Erwägungen und auch aus generalpräventiven Gründen ist die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB. (die von der Angeklagten in ihrem Rechtsmittel gar nicht begehrt wurde) nicht gerechtfertigt.

Es war somit auch ihrer Berufung der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.