Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 174

§ 174Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

(1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Entscheidungen
9