JudikaturJustiz12Os103/22x

12Os103/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Kolar in der Strafsache gegen * Ca* und * C* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des zweitgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Mai 2022, GZ 90 Hv 38/21m 56, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten * Ca* wegen eines Körperverletzungsvorwurfs zum Nachteil des * C* enthält, wurde der Letztgenannte des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. Mai 2021 in G* dem * Ca* dadurch, dass er ihm mit der flachen Seite eines Handbeils gegen den Kopf schlug, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a, 10 und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Tatrichter haben die Angaben der Angeklagten sowie jene der Zeugen R* und G* im Urteil erörtert (US 4 ff). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren sie jedoch – entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Details dieser Depositionen zu befassen (vgl RIS Justiz RS0098377).

[5] Auf welche Weise die vom Beschwerdeführer – nach den Urteilserwägungen ohne Fremdverschulden (US 4) – erlittenen Verletzungen entstanden sind, ist der weiteren Beschwerde zuwider nicht entscheidend.

[6] Dass sich auf der Tatwaffe auch DNA-Spuren des Opfers befanden, steht den schulderheblichen Feststellungen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen (vgl RIS Justiz RS0098495 [T6], RS0098646 [T8]).

[7] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

[8] Daran scheitert die Beschwerde, die nach Maßgabe eigenständiger Würdigung der Verfahrensergebnisse keine ausreichenden Indizien für die Feststellung der subjektiven Tatseite (US 3) zu erblicken vermag.

[9] Die Diversionsrüge (Z 10a) blendet die Konstatierungen zum Fehlen einer Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers (US 4 f, 8; vgl RIS Justiz RS0116299) aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0124801).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.