JudikaturJustizRS0116299

RS0116299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.

Entscheidungen
40