JudikaturJustizRS0098495

RS0098495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (KH 2642). Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt (SSt XI/21, VIII/16, VI/16 ua).

Entscheidungen
58