JudikaturJustiz11Os30/13s

11Os30/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juli 2012, GZ 18 Hv 41/12k 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1) sowie mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Z***** Sieglinde F***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie im Bereich der Hüfte oder an der Hand erfasste, sie in sein Schlafzimmer zog oder schob, dieses versperrte, den Schlüssel von der Zimmertüre abzog, sie im Schulterbereich erfasste und ins Bett drückte, ihre Hose und Unterhose auszog und ihre Beine auseinanderspreizte, zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar:

(1) im Herbst 2007 zur Duldung des Beischlafs und der Vaginalpenetration mit seiner Zunge sowie zur Vornahme des Oralverkehrs;

(2) von Herbst 2007 bis Herbst 2009 in wiederholten Angriffen zur Duldung der Vaginalpenetration mit seiner Zunge,

wobei die Taten eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) der Sieglinde F***** zur Folge hatten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass Sieglinde F***** bei den sexuellen Übergriffen des Angeklagten regelmäßig eine „sexuelle Gereiztheit ähnlich einem Höhepunkt“ verspürte, ohnedies berücksichtigt (US 5, 8), jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) dennoch auf die unfreiwillige Duldung oder Vornahme der jeweiligen geschlechtlichen Handlungen durch das Tatopfer geschlossen (US 7). Mit eigenständiger Bewertung der genannten Beweisergebnisse bekämpft der Beschwerdeführer bloß die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die subjektive Tatseite des Angeklagten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die von der weiteren Beschwerde im Übrigen ohne die gebotene Bezeichnung von Fundstellen im Akt (RIS Justiz RS0124172) hervorgekehrten Einschätzungen der Sieglinde F***** hinsichtlich des Motivs des Angeklagten, diese bei jedem sexuellen Übergriff „zum Höhepunkt“ zu bringen, betreffen keine entscheidende Tatsache und bedurften daher keiner Erwähnung in den Entscheidungsgründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld“; ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen (§ 283 Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0098904, RS0100080).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.