JudikaturJustiz11Os150/87

11Os150/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen May-Britt R*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach den §§ 12 (zweiter Fall), 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29.September 1987, GZ 5 Vr 3.608/86-184, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, der Angeklagten May-Britt R*** und des Verteidigers Dr. Morent zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde die am 8.Mai 1962 geborene, zuletzt beschäftigungslose May-Britt R*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 (zweiter Satz) StGB (Punkt 1 des Schuldspruchs) und des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 12, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 (zu erg. 129 Z 1) StGB (Punkt 2 des Schuldspruchs) schuldig erkannt. Als Diebstahl (in Form der Bestimmungstäterschaft nach dem § 12, zweiter Fall, StGB) liegt ihr zur Last, unmittelbar vor dem 17.Juli 1986 (in Graz) die Mitverfolgten (und insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Franz R*** und Michael S*** zur Begehung des schweren Diebstahles durch Einbruch zum Nachteil des Wilhelm T*** vorsätzlich bestimmt zu haben, indem sie ihnen erklärte, daß Wilhelm T*** zur Zeit auf Urlaub und seine Wohnung derzeit unbewohnt sei. (Der Schuldspruch zu Pkt 1 betrifft wiederholte Hehlerei von Silbermünzen, Banknoten, Waffen, Stempelmarken, Rauchwaren und anderem Diebsgut in einem zwar 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteigenden Gesamtwert; welche Gegenstände - der Angeklagten bekannt - aus Einbrüchen stammten.)

Dieses Urteil wird von der Angeklagten nur im bereits wiedergegebenen Punkt 2 des Schuldspruchs mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand der Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Urteilsgründe in bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite geht fehl. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich nämlich das Erstgericht mit der zunächst geständigen (AS 689 f/II) und in der Folge leugnenden (AS 250/I; 225 und 227/V) Verantwortung der Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt und den behaupteten Grund für den Geständniswiderruf in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (AS 234 f/V). Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, daß das Gericht von einer vorsätzlichen Tatbegehungsveranlassung ausging. Damit machte es erklärtermaßen die seinerzeitige geständige Verantwortung der Beschwerdeführererin - der Sache nach unter gleichzeitiger Ablehnung der sie entlastenden Angaben des Franz R*** (AS 227/V) und des Michael S*** (AS 633/II und 226 f/V) - zur Grundlage seiner Urteilsannahmen, die solcherart hinreichend begründet wurden. Wenn die Angeklagte in Übergehung dieser Gründe versucht, die Verfahrensergebnisse im Sinn ihrer nunmehrigen (bestreitenden) Einlassungen zu werten, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und unbeachtlichen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung; insoweit erweist sich die Mängelrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Es versagen aber auch die Beschwerdeausführungen rechtlicher Natur zur Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO (sowie im Rahmen der Mängelrüge), mit denen sowohl Feststellungsmängel zur inneren Tatseite als auch eine rechtsunrichtige Beurteilung gerügt werden. Die der Angeklagten - zum Verbrechen des schweren Diebstahles durch Einbruch - angelastete Bestimmungstäterschaft erfordert in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 Abs. 1 StGB (Leukauf-Steininger StGB2 RN 26 zu § 12; Kienapfel AT E 4 RN 31 und 40), welches im Urteil - wie erwähnt - durch Beschreibung des Tatverhaltens eindeutig zum Ausdruck kommt. Mit der Behauptung, daß die Angeklagte bloß gesprächsweise ohne Bestimmungsvorsatz die urlaubsbedingte Abwesenheit des Wilhelm T*** erwähnt hätte, setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Urteilsannahmen hinweg und bringt die Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung ein Festhalten an dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt (hier: zur subjektiven Tatseite) und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Dies gilt auch für jenes Vorbringen, mit dem der vom Erstgericht auf Grund der Tatumstände festgestellte (vgl S 236) ursächliche Zusammenhang (vgl ÖJZ-LSK 1979/85 = SSt 49/65 ua) zwischen der in Rede stehenden Bekanntgabe der Einbruchsgelegenheit und der Tatverübung negiert wird. Die über die bloße Information hinausgehende, auf die Begehung der zumindest in groben Umrissen bekannten Tat abzielende Äußerung über die gegebene Einbruchsmöglichkeit war nach Lage des Falles für den nachfolgenden Tatentschluß kausal. Damit wurde aber allen Voraussetzungen einer Bestimmungstäterschaft entsprochen. Schließlich ist auch der Einwand unzutreffend, daß Betimmungstäterschaft keinesfalls in Betracht komme, weil die zu bestimmende Person im Zeitpunkt des Gesprächs mit der Angeklagten bereits zur Tat entschlossen gewesen sei. Denn dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, daß Franz R*** und Michael S*** (allgemein) zu einem Einbruch entschlossen waren (vgl S 236), entscheidend ist aber, daß sie (mangels Kenntnis von dieser Einbruchsmöglichkeit) noch keinen Entschluß zur Ausführung der konkreten Tat gefaßt hatten, sodaß die Tat, so wie sie sich in der Folge abspielte, ohne die Einwirkung der (demnach die Täter hiezu bestimmenden) Angeklagten nicht stattgefunden hätte (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu § 12). Daß im übrigen die irrige Annahme des zweiten statt des dritten Anwendungsfalles des § 12 StGB angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB keine Urteilsnichtigkeit bewirken könnte (vgl ÖJZ-LSK 1976/205, 1979/116 ua), sei in diesem Zusammenhang nur noch am Rand erwähnt.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 128 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und in Anwendung des § 41 StGB eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das vor den Gendarmeriebeamten abgelegte Geständnis und den Umstand, daß die Angeklagte unter starkem Einfluß ihres Bruders Franz R*** und ihres Exgatten Michael S*** stand.

Die Berufung zielt auf eine Strafermäßigung, insbesondere die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe ab. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte ungünstige Familiensituation und die Einwirkung ihres ehemaligen Gatten sowie ihres Bruders wurden bereits vom Erstgericht erkannt und entsprechend gewürdigt.

Bedenkt man, daß der Angeklagten neben den schon in erster Instanz herangezogenen Strafzumessungsgründen auch noch die Wiederholung der Hehlerei und die jeweils mehrfache Qualifikation der Verbrechen zur Last fällt, dann kann der begehrten Reduktion des Ausmaßes der Freiheitsstrafe - und damit auch einer Strafumwandlung nach dem § 37 StGB - nicht nähergetreten werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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